10. Mai 2017

Jetzt Gebühren zurückfordern: Bundesgerichtshof untersagt Bausparkassen die Kontogebühr während der Darlehensphase

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 09.05.2017, dass Bausparkassen von ihren Kunden während der Darlehensphase ihres Bausparvertrages keine Kontoführungsgebühren verlangen dürfen.

Damit beendet der BGH eine jahrzehntelange Praxis, denn es gibt Bausparkassen, die nach eigenen Angaben eine solche Kontogebühr bereits seit mehr als 50 Jahren erheben.

Der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger erklärte hierzu bei der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe, dass die Kunden der Bausparkassen durch die Kontogebühren unangemessen benachteiligt werden, da die Bausparkassen Kosten auf ihre Kunden abwälzen würden, die im Grunde genommen für rein innerbetriebliche Tätigkeiten entstünden. (XI ZR 308/15). Weiterhin führt der BGH in seiner Urteilsbegründung aus, dass die Kontoführung in der Darlehensphase nicht im Interesse des Kunden liege, sondern: "Dass sie nach Eintritt in die Darlehensphase Zahlungen des Kunden ordnungsgemäß verbucht, liegt ebenfalls ausschließlich in ihrem Interesse".

Jetzt Gebühren zurückfordern

Wir gehen davon aus, dass Kunden die Gebühren jetzt zurückfordern können. Dabei wird von einem Mindestzeitraum von drei Jahren ausgegangen, in denen Betroffene die Gebühren zurückfordern können.

Bauspardarlehen unterliegen gleichen Regeln wie Bankdarlehen

Nachdem der BGH bereits 2011 solche Kontoführungsgebühren als unzulässig ansah, werden nun auch Bauspardarlehen hinsichtlich der Gebühren gleich behandelt, wie andere Bankdarlehen.

Wenn auch Sie zu den Betroffenen gehören, dann fordern Sie jetzt Ihr Geld zurück. Wir unterstützen Sie dabei. Rufen Sie an unter 0214 - 90 98 400 und vereinbaren Sie mit uns eine kostenfreie Erstberatung.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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