06. Januar 2021

Kammergericht Berlin bestätigt Verurteilung von Online-Casino Mr. Green

Das Kammergericht Berlin hat die Verurteilung des Online-Casinos Mr. Green in der 2. Instanz bestätigt. Das Online-Casino war verurteilt worden, sein ohne deutsche Lizenz veranstaltetes Online-Casinoangebot einzustellen. Damit hat erneut ein Oberlandesgericht zivilrechtliche Ansprüche gegen ein Online-Casino bejaht. Dabei führte das Kammergericht ausdrücklich an, dass auch keine Duldung des ohne Lizenz veranstalteten Online-Glücksspiels in Betracht kommt.

Mit Urteil vom 06.10.2020 hat das Kammergericht Berlin die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Berlin bestätigt und das Online-Casino Mr. Green verurteilt, sein ohne deutsche Lizenz veranstaltetes Online-Casinoangebot einzustellen.

Dem immer wieder von Online-Casinos ins Feld geführten Argument der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union erteilte das Kammergericht eine klare Absage und schloss sich damit der Rechtsauffassung des OLG Koblenz und zahlreicher Oberverwaltungsgerichte an. Das Kammergericht Berlin führt aus:

„Zutreffend hat das Landgericht angenommen und dies ausgesprochen sorgfältig begründet (LGU 10-14), dass und warum die hier in Rede stehenden Vorschriften des § 4 Abs. 1, 4 und § 5 Abs. 5 GlüStV nicht in unionsrechtswidriger Weise den in Art. 56 AEUV geregelten freien Dienstleistungsverkehr beschränken. Dies steht in Einklang mit der einhelligen höchst- und obergerichtlichen, bis in die Gegenwart hineinreichenden Rechtsprechung […]. Hiergegen wendet sich die Berufung vergeblich.“ (KG Berlin Urt. v. 06.10.2020)

Das Kammergericht Berlin hat damit klargestellt, dass das Anbieten von Online-Casinospielen ohne die Genehmigung der deutschen Aufsichtsbehörden illegal ist. So hatten zuletzt auch das Oberlandesgericht Koblenz und auch mehrere Oberverwaltungsgerichte entschieden.

Die Online-Casinos können sich nicht auf den Besitz einer Lizenz aus einem anderen EU-Mitgliedstaat berufen und sind somit rechtswidrig.

Das Kammergericht hat ebenso eindeutig klargestellt, dass die im Jahr 2021 anstehende Gesetzesänderung auf die derzeitige Rechtslage keinen Einfluss hat:

„Zu keiner anderen Sichtweise führt auch die in Aussicht genommene Reform des Glücksspielstaatsvertrages mit einem geplanten Erlaubnisverfahren für (u.a.) Online-Kasino-Spiele und Online-Poker im Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (ebenso VG Schleswig, Beschluss vom 30.06.2020 - 12 B 27/20 - juris-Rn. 52-54). Insbesondere lässt sich daraus - anders als die Berufung meint - nicht herleiten, dass die bisherige Rechtslage - entgegen der gesamten, oben (B II) angeführten, einhelligen Rechtsprechung - etwa unionsrechtswidrig sei, geschweige denn, dass dies die Auffassung des aktuellen Vertragsentwurfsgesetzes wäre.“ (KG Berlin Urt. v. 06.10.2020)

Auch eine Duldung solcher Online-Casinos liegt, wie es zuletzt in verschiedenen Presseberichten missverständlich berichtet wurde, nicht vor. Auch nicht seit dem 15.10.2020 ist das Angebot der unlizenzierten Casinos gerechtfertigt. Eine Duldung von unlizenzierten Online-Casinoangeboten scheidet bereits aus Rechtsstaatlichkeitsgründen, insbesondere der Gewaltenteilung, aus. Auch zu dieser Rechtsfrage äußert sich das Kammergericht eindeutig:

„Zu widersprechen ist aber auch dem Ansatz der Berufung, den Dokumenten eine - gar „generalisierende“ - „Duldung des Angebots unerlaubten Glücksspiels“ zu entnehmen und sonach auch dem erkennenden Senat gleiches anzusinnen (was letztendlich darauf hinausliefe; eine diesbezügliche Zivilklage contra legem abzuweisen). Insoweit sei auch an Art. 20 Abs. 3 Hs. 2 GG erinnert, wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind.

a) Eine Entscheidung der Legislative, den bisherigen Glücksspielstaatsvertrag aufzuheben oder nicht mehr anzuwenden, gibt es nicht.

b) Aber auch die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien bzw. die Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder „dulden“ - entgegen der Annahme der Berufung - kein unerlaubtes Glücksspiel ab dem 15.10.2020 […]“ (KG Berlin Urt. v. 06.10.2020)

Die Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages kommen in einer Ausarbeitung zur Frage der Vorwegnahme des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zu dem gleichen Ergebnis (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung: Frage zur Vorwegnahme des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vor seinem Inkrafttreten, WD 3 - 3000 - 210/20).

Eine „Duldung“ im Sinne einer Legalisierung eines derzeit unlizenzierten Online-Casinoangebots scheidet aus. Der Glücksspielstaatsvertrag vom 15.12.2019 und das darin geregelte Totalverbot der meisten Form des Online-Glücksspiels ist in allen 16 Bundesländern Teil des geltenden Landesrechts. Der Glücksspielstaatsvertrag darf als geltendes Recht nicht umgangen werden und ist durch die Verwaltungsbehörden und Rechtsprechung zu vollziehen. Daran ändert letztlich auch der Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 08.09.2020 nichts, der seit dem 15.10.2020 von den Verwaltungsbehörden beachtet werden soll.

Bislang wurden noch keine Lizenzen für den Betrieb eines Online-Casinos für die Bundesrepublik Deutschland erteilt (Ausnahme: einige wenige Lizenzen für das Bundesland Schleswig-Holstein). Bisher in solch illegalen Online-Casinos verlorene Beträge können daher zurückverlangt werden.

Angesichts der eindeutigen und sich wiederholenden Rechtsprechung verschiedener Obergerichte haben Verbraucher gute Chancen verlorene Beträge auf dem Rechtsweg zurückzuerhalten.

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Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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