Kann eine Genehmigung für Geldspielgeräte widerrufen werden – und was können Betreiber tun?
Behörden prüfen zunehmend die Zuverlässigkeit von Betreibern und die Geeignetheit von Aufstellorten
Betreiberinnen und Betreiber von Geldspielgeräten benötigen für jeden Aufstellort eine sogenannte Geeignetheitsbestätigung. Diese wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und bestätigt, dass der Standort die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Doch was viele nicht wissen: Auch nach Erteilung dieser Bestätigung kann die Behörde eine Überprüfung einleiten – etwa dann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betreibers begründen. In bestimmten Fällen kann sogar ein Widerruf der Genehmigung im Raum stehen.
Typische Vorwürfe: Fehlende OASIS-Abfragen, Sozialkonzepte oder Steuerverzögerungen
In der Praxis stützen sich viele Behörden auf bestimmte Pflichtverletzungen, um eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Gewerberechts zu begründen. Häufige Beispiele sind:
- Unregelmäßige oder fehlende Abfragen im OASIS-Spielerregister: Betreiber sind nach dem Glücksspielstaatsvertrag verpflichtet, vor Spielbeginn abzufragen, ob ein Spielverbot für eine Person besteht. Erfolgt diese Abfrage nicht oder nicht regelmäßig, kann dies als Verstoß gewertet werden.
- Fehlendes oder nicht aktuelles Sozialkonzept: Auch das Vorliegen eines Sozialkonzepts gehört zu den Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Betrieb von Geldspielgeräten. Es dient dem Spielerschutz und ist gemäß § 6 GlüStV verpflichtend. Ein fehlendes Konzept kann als Anzeichen mangelnder Sorgfalt gewertet werden.
- Verspätete Steueranmeldungen im Bereich der Vergnügungssteuer: Auch steuerliche Pflichten spielen eine Rolle bei der Zuverlässigkeitsprüfung. Wiederholte Verzögerungen bei der Anmeldung oder Zahlung können im Einzelfall negativ bewertet werden.
Rechtliche Voraussetzungen für einen Widerruf sind streng
Ein Widerruf der Geeignetheitsbestätigung darf nicht leichtfertig erfolgen. Er setzt voraus, dass konkrete Umstände vorliegen, die die Zuverlässigkeit der Betreiberin oder des Betreibers ernsthaft in Frage stellen. Maßgeblich ist hier insbesondere § 33c der Gewerbeordnung. Die Behörde muss den Einzelfall würdigen und dabei berücksichtigen,
- ob tatsächliche Verstöße vorliegen,
- wie schwer diese wiegen,
- ob sie abgestellt wurden und
- ob ein ordnungsgemäßer Betrieb zukünftig gesichert ist.
Nicht jeder technische Fehler oder jede Verspätung rechtfertigt automatisch einen Widerruf. Entscheidend ist, ob der Betreiber willens und in der Lage ist, gesetzliche Vorgaben künftig zuverlässig einzuhalten. Gerade wenn Missstände nachvollziehbar erklärt oder bereits behoben wurden, ist ein Widerruf oft nicht verhältnismäßig.
Wie sollten Betroffene reagieren?
Erhalten Sie ein behördliches Schreiben, in dem ein Widerruf der Genehmigung angekündigt oder angedroht wird, sollten Sie diesen Vorgang nicht auf die leichte Schulter nehmen. Es handelt sich um ein förmliches Verfahren mit weitreichenden Folgen für den Geschäftsbetrieb.
In einer solchen Situation empfiehlt es sich, die Vorwürfe sorgfältig prüfen zu lassen und im Rahmen einer rechtlichen Stellungnahme umfassend darauf zu reagieren. Häufig lassen sich Missverständnisse aufklären, technische Probleme belegen oder Nachbesserungen kurzfristig umsetzen. Eine frühzeitige und gut begründete Einlassung kann dazu beitragen, dass die Behörde von einem Widerruf absieht.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei Anhörungen und im gesamten Verwaltungsverfahren
Wir beraten und vertreten Betreiber von Geldspielgeräten bei allen Fragen rund um die Geeignetheitsbestätigung.
Insbesondere unterstützen wir Sie dabei, auf behördliche Anhörungsschreiben rechtswirksam zu reagieren, technische und organisatorische Abläufe rechtssicher zu dokumentieren, einen drohenden Widerruf durch Verhandlungen mit der Behörde abzuwenden oder rechtzeitig gerichtliche Schritte zu prüfen und einzuleiten.
Die telefonische Erstberatung ist bei uns kostenlos und kann unkompliziert online gebucht werden. So klären wir gemeinsam, ob und welche Schritte in Ihrem Fall sinnvoll sind.
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Julia Bernstein
Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwältin Julia Bernstein ist auch Mediatorin.
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