Kann ich meine Bank haftbar machen, wenn ich durch den Enkeltrick Geld verloren habe?
Der sogenannte Enkeltrick ist leider seit Jahren ein verbreitetes Betrugsmodell, das insbesondere ältere Menschen trifft. Dabei geben sich Täter oft telefonisch als nahes Familienmitglied (meist Enkelkind, Neffe oder Nichte) aus und schildern eine angebliche Notlage. Der Angerufene wird unter Druck gesetzt, möglichst sofort Bargeld auszuzahlen oder Überweisungen zu veranlassen. Häufig werden die Betroffenen gezielt manipuliert, sodass sie ohne Rücksprache handeln.
In einem jüngeren Fall hob ein älterer Mann innerhalb kurzer Zeit eine sehr hohe Summe von seinem Konto ab, nachdem er zuvor Geld intern auf ein anderes Konto umgebucht hatte. Die Täter hatten ihn dazu überredet, angeblich, um „dringend zu helfen“. Später stellte sich heraus, dass es sich um einen Betrug handelte. Der Mann verlangte Schadensersatz von seiner Bank und argumentierte, dass die Mitarbeitenden den ungewöhnlichen Ablauf hätten erkennen und ihn vor dem Verlust warnen müssen. Die Gerichte wiesen den Anspruch jedoch zurück.
Warum? Grundsätzlich ist eine Bank verpflichtet, ihr Kundenguthaben entsprechend dem ausdrücklichen Kundenwunsch auszuzahlen. Sie darf nicht einfach Auszahlungen verweigern, nur weil die Summe ungewöhnlich erscheint. Eine Warn- oder Interventionspflicht entsteht erst dann, wenn die Situation objektiv eindeutig auf einen Betrug hindeutet. Entscheidend ist somit, ob konkrete, äußere Hinweise vorlagen, die der Bank ein Eingreifen hätten zumuten lassen. Im entschiedenen Fall sahen die Richter solche Anhaltspunkte nicht in ausreichendem Maß gegeben.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Banken niemals haften müssen. Wenn zum Beispiel folgende Umstände vorliegen, kann eine Haftung durchaus in Betracht kommen:
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Die Kundin oder der Kunde wirkte erkennbar verunsichert, überfordert oder verwirrt.
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Es gab ungewöhnlich hohe Abhebungen, die absolut nicht zu bisherigen Kontobewegungen passten.
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Das Bankpersonal stellte gezielte Rückfragen und erhielt dabei Antworten, die objektiv auffällig oder widersprüchlich waren.
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Es gab klare Hinweise auf eine Einflussnahme Dritter, etwa eine Person am Telefon, die Anweisungen gibt.
Ob eine Bank im Einzelfall hätte warnen oder eingreifen müssen, ist daher eine präzise juristische Frage, die nur anhand aller Umstände des konkreten Vorgangs bewertet werden kann.
Ihre Handlungsmöglichkeiten, wenn Sie betroffen sind:
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Sofort Benachrichtigen: Informieren Sie unverzüglich Ihre Bank über den Betrug und lassen Sie weitere Transaktionen stoppen.
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Polizei einschalten: Erstatten Sie umgehend Strafanzeige.
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Unterlagen sichern: Bewahren Sie Kontoauszüge, Gesprächsnotizen und Namen von Bankmitarbeitenden sorgfältig auf.
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Möglichkeit der Rückforderung prüfen lassen: Auch wenn Täter oft unauffindbar sind, sollten rechtliche Rückgriffsmöglichkeiten geprüft werden.
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Haftung der Bank juristisch bewerten lassen: Entscheidend ist, ob im konkreten Fall erkennbare Warnsignale vorlagen, die die Bank ignoriert hat.
Was wir für Sie tun können:
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Wir analysieren Ihren Fall gründlich und prüfen, ob die Bank im Umgang mit Ihrer Auszahlung gegen ihre Schutz- und Sorgfaltspflichten verstoßen hat.
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Wir übernehmen die Kommunikation mit der Bank und setzen Ihre Ansprüche durch – außergerichtlich und, wenn nötig, auch gerichtlich.
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Wir unterstützen Sie bei der Anzeige und koordinieren mit den Ermittlungsbehörden.
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Wir beraten verständlich, lösungsorientiert und unterstützen Sie dabei, weitere Risiken zu vermeiden.
Unsere telefonische Erstberatung ist kostenlos, und Sie können bequem online einen Termin vereinbaren. So gewinnen Sie schnell Klarheit, ob in Ihrem Fall Handlungsbedarf besteht und welche Erfolgsaussichten eine Forderung oder Klage hat.
Zögern Sie nicht, Kontakt aufzunehmen – je früher wir in den Fall einsteigen, desto besser sind die Chancen, Vermögensschäden zu begrenzen oder Ansprüche durchzusetzen.
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Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Guido Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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