11. Juli 2017

Kann man Fahrerflucht an einem Baum begehen?

Die Ideen mit denen sich die Versicherer versuchen ihrer Leistungspflicht zu entziehen, können für den juristischen Laien skurrile Züge annehmen. In einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Schweinfurt versuchte sich der Versicherer der Haftung zu entziehen, indem er eine Obliegenheitsverletzung aus dem Vollkaskovertrag behauptete. Ein Familienvater war gegen einen Baum geprallt und hatte anschließend den Unfallort verlassen ohne die Polizei zu verständigen. Nach Meinung der Versicherung hätte der Familienvater wegen der Schäden am Baum die Polizei hinzuziehen müssen.

Im Rahmen des Versicherungsvertrages treffen den Versicherungsnehmer Obliegenheiten gegenüber dem Versicherer. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten, so kann dies einschneidende Konsequenzen nach sich ziehen. Bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes.

In dem hier durch das LG Schweinfurt (Urt. v. 13.04.2017 - 22 O 748/15 -) entschiedenen Fall, war ein Familienvater mit seinen zwei Kindern im Auto auf einer schneeglatten Straße den Abhang hinunter gerutscht und gegen einen Baum geprallt. Bei dem Baum handelte es sich um eine 30-40 cm starke Esche.

Es entstand ein Totalschaden am Unfallfahrzeug, die Insassen blieben glücklicherweise unverletzt. Nachdem der Fahrer sich davon überzeugte, dass es den Kindern gut ging und es auch sonst keine weiteren Unfallbeteiligten gab, entschied der Vater den Unfallort zu verlassen. Die Polizei informierte er nicht.

Einen Schaden am Baum hatte der Familienvater nicht bemerkt.

Der Autofahrer beauftragte die Bergung des Fahrzeugs und im Rahmen der Schadensregulierung wurde auch die zuständige Straßenmeisterei kontaktiert.

Die Versicherung lehnte jedoch eine Regulierung des Unfallschadens ab, denn diese stellte sich auf den Standpunkt, der Familienvater hätte mitteilen müssen, dass ein Fremdschaden vorgelegen hätte. Gemeint ist hier ein Schaden am Baum. Er sei somit verpflichtet gewesen die Polizei hinzuzuziehen, um Fremdschäden festzustellen, da zu der Obliegenheit des Versicherungsnehmers auch gehört, alles zu tun, was der Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein könnte.

Auch hätte der Unfall aufgrund einer Alkoholisierung des Versicherungsnehmers erfolgen können, so die Versicherung weiter. Da aber die Polizei nicht verständig wurde, konnte auch keine Feststellung zu der Fahrtüchtigkeit des Fahrers getroffen werden.

Im Prinzip behauptet die Versicherung also eine „Fahrerflucht am Baum“.

In dem hier vorliegenden Fall wies das Gericht die Begründung der Versicherung zurück und verurteilte diese, den Schaden zu regulieren.

Nach der Ansicht des Gerichts bestand für den Versicherungsnehmer keine Obliegenheit die Polizei hinzuzuziehen. An dem Baum war nämlich kein nennenswerter Schaden entstanden. Es war lediglich ein wenig Rinde abgeplatzt, eine wesentliche Wertbeeinträchtigung des Baumes sei aber nicht eingetreten.

Das Gericht formulierte es so:

„Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht aber davon überzeugt, dass die Erkennbarkeit eines Schadens, der ein Ausmaß erreicht, der den Kläger zu weiteren Maßnahmen zur Ermöglichung von Feststellungen hätte veranlassen müssen, im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Die Erkennbarkeit ist vom Versicherer zu beweisen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 0.06.2008 - 12 U 13/08 = NJW-RR 2008, 1248; Prölss/Martin - Knapmann, Versicherungsvertragsgesetz, AKB 2008 E.2, Rn 55). Ein Fremdschaden entfällt auch dann, wenn der Schaden so gering ist, dass mit Ansprüchen Dritter nicht gerechnet werden muss.“ (LG Schweinfurt Urt. v. 13.04.2017 - 22 O 748/15 -)

So war es in diesem Fall dann auch gekommen. Der Eigentümer des Baumes machte keine Ansprüche wegen der abgeplatzten Rinde geltend.

Die Versicherung hatte in diesem Fall mit ihrem Versuch keinen Erfolg. Dennoch sollte man einen Unfallort keinesfalls leichtfertig verlassen, denn grundsätzlich gilt: Wer gegen eine Wand oder einen Baum fährt, ist dem Eigentümer zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet. Eine „Fahrerflucht am Baum“ kann also durchaus in Betracht kommen.

Der Familienvater hatte im diesem Fall das Glück, dass keine Wertbeeinträchtigung am Baum entstanden war und ein Wertverlust an dem Baum auch nicht sofort erkennbar war.

Wenn sich Schäden an einer Sache feststellen lassen, weil diese bereits mit dem bloßen Auge erkennbar sind, dann sollten Sie den Unfallort keinesfalls verlassen, denn je nach Ausgestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihrer Kaskoversicherung kann sonst die Haftung der Versicherung entfallen.

Zu dem Argument, der Fahrer könnte im alkoholisierten Zustand gefahren sein, nahm das LG Schweinfurt keine Stellung.

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Dominik Fammler
Dominik Fammler

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Dominik Fammler ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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