15. März 2018

Kein Ende für das „ewige“ Widerrufsrecht

In den letzten Jahren war das Thema „ewiges“ Widerrufsrecht für die Immobilienfinanzierung enorm wichtig. Nachdem der Gesetzgeber für die vor dem 11.06.2010 abgeschlossenen Immobiliendarlehen per Gesetz eine Ausschlussfrist zum 21.06.2016 verabschiedet hat, hat der Widerruf jedoch seine Bedeutung verloren.

Ist das wirklich so?

Wir meinen, dass nunmehr die zweite Ära des „ewigen“ Widerrufs vor der Tür steht. Diesmal sind in erster Linie Privatdarlehen wie Möbel-, Autofinanzierung o.ä. betroffen, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossen worden sind.

Seit dem 11.06.2010 hängt der Beginn der Widerrufsfrist von der Erteilung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben in der Vertragsurkunde ab. Wenn diese zwingenden Angaben in der Urkunde fehlen oder nicht ordnungsgemäß erteilt worden sind, wird die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt.

Die Instanzrechtsprechung zeigt nunmehr welche Pflichtangaben die Banken nicht ausreichend erteilt haben.

Das LG Arnsberg, Urteil vom 17.11.2017 – 2 O 45/17 – hat klargestellt, dass der Darlehensnehmer gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB über jede Form der Vertragsbeendigung aufgeklärt werden muss. Hierzu zählt insbesondere der Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus einem wichtigen Grund gemäß § 314 BGB.

Das LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017 – 4 O 150/16 – hat herausgestellt, dass ferner über die Form der Kündigung (Schriftform oder Textform) aufgeklärt werden muss.

Viele von uns geprüfte Darlehensverträge leiden entweder an der fehlenden Aufklärung über das Sonderkündigungsrecht des Darlehensnehmers, oder über die Form der Kündigungserklärung.

Darüber hinaus hat das LG Berlin die Pflichtangabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensablösung gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB beanstandet. Das LG Berlin ist der Auffassung, dass sich die Banken in der Vertragsurkunde für eine der beiden von dem Bundesgerichtshof anerkannten Berechnungsmethoden „Aktiv-Aktiv-Methode“ oder „Aktiv-Passiv-Methode“ konkret entscheiden müssen.

Die Prüfung zahlreicher Darlehensverträge von verschieden Kreditinstituten hat gezeigt, dass sich die Banken nie auf eine konkrete Berechnungsmethode festgelegt haben. Vielmehr wird allgemein von einer anerkannten finanzmathematischen Berechnungsmethode gesprochen.

Und wichtige Frage zum Schluss: Welche Vorteile bringt der Widerruf?

  • Für die Darlehen, die bis zum 13.06.2014 abgeschlossen worden sind, haben Darlehensnehmer Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf alle bis zum Widerruf erbrachten Zahlungen. Dieser Vorteil kann schon die Ersparnis von mehreren tausend Euro bedeuten.
  • Vorzeitige Ablösung ohne Vorfälligkeitsentschädigung.
  • Einmalbeitrag für die Ratenschutzversicherung muss nicht zurückgezahlt werden.
  • Höhere Schlussraten müssen ebenfalls nicht gezahlt werden.

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Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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