24. April 2020

Kein Widerrufsrecht trotz EuGH Urteil? Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland?

Zwischen dem Bundesgerichtshof und dem Europäischen Gerichtshof ist es zum Schlagabtausch in Bezug auf das Verbraucherwiderrufsrecht bei Darlehensverträgen gekommen. Der EuGH hatte festgestellt, dass die in Deutschland geltende Rechtslage nicht mit Unionsrecht vereinbar ist. Der BGH hat nun entschieden, dass er trotz Unionsrechtswidrigkeit an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Musterschutz festhalten wird. Trotz mangelhafter Richtlinienumsetzung kann der BGH nicht gegen das in Deutschland geltende Recht entscheiden. Es stellt sich nun die Frage, ob Kreditnehmer wegen mangelhafter Richtlinienumsetzung Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland haben.

Worum geht es?

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 26.03.2019 - C-66/19 - entschieden, dass der sog. Kaskadenverweis in Widerrufsbelehrungen unzulässig ist:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

  1. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass zu den Informationen, die nach dieser Bestimmung in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form anzugeben sind, die in Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören.
  2. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist.

Unter Kaskadenverweis versteht man die Formulierung in Widerrufsbelehrungen, dass die Frist für den Widerruf nach Abschluss des Vertrages beginnt, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zu Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.

Nach der Rechtsauffassung des EuGH informiert dieser Kaskadenverweis den Verbraucher nicht hinreichend darüber, wann die Frist zu laufen beginnt.

Der Bundesgerichtshof hingegen hatte diesen Kaskadenverweis als ausreichende Information für den Bankkunden angesehen.

Die Formulierung findet sich in fast allen Darlehensverträgen die seit Mitte 2010 geschlossen wurden, da es sich bei dieser Formulierung um die Formulierung des Mustertextes des Gesetzgebers handelt. Nahezu jede Bank ist seit Mitte 2010 dazu übergegangen den Mustertext des Gesetzgebers zu verwenden.

Warum haben die Banken den Mustertext zuwendet?

Verwendet der Darlehensgeber den Mustertext des Gesetzgebers, dann gelten die für den Widerruf erteilten Informationen als vollständig und richtig erteilt (Gesetzlichkeitsfiktion).

Dies gilt auch, wenn der Mustertext selbst fehlerhaft ist. Der EuGH hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Formulierung im Mustertext fehlerhaft ist.

Gilt die Gesetzlichkeitsfiktion trotzdem?

Mit Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich der Darlehensgeber auf die Schutzfunktion des Mustertextes berufen kann, auch wenn der Text selber fehlerhaft ist.

Nach dem BGH ändert daran auch das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 - C-66/19 - nichts.

Zur Begründung führt der BGH aus, dass eine europarechtskonforme Auslegung der in Deutschland geltenden Bestimmungen in diesem Fall nicht möglich sei. Um der Rechtsprechung des EuGH Geltung zu verleihen, müsste der BGH gegen den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen entscheiden und zudem gegen den ausdrücklichen Willen des deutschen Gesetzgebers verstoßen. Die Gerichte sind jedoch an die bestehenden Gesetze gebunden.

Jedenfalls in den Fällen, in denen der Darlehensgeber das Muster des Gesetzgebers vollständig übernommen hat, kommt ein Widerruf trotz enthaltenem Kaskadenverweis nicht in Betracht.

Kommt jetzt noch ein Widerrufsrecht in Betracht?

In den Fällen, in denen der Darlehensgeber inhaltlich zum Nachteil des Verbrauchers vom Mustertext abgewichen ist, kommt nach wie vor noch ein Widerruf in Betracht. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH aufgrund der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH daran festhalten wird, dass der Kaskadenverweis als Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist ausreichend ist. Dies ist nämlich eine andere Rechtsfrage als die der Wirksamkeit des Musterschutzes.

Hat der Bankkunde einen Anspruch auf Schadensersatz?

Einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Bank, die sich letztlich an die gesetzlichen Vorgaben gehalten hat, hat der Verbraucher nicht.

Durch das Urteil des EuGH steht jedoch fest, dass der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie, auf der das Darlehenswiderrufsrecht letztendlich beruht, nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

In den Fällen fehlender oder mangelhafter Umsetzung einer EU-Richtlinie besteht für den Verbraucher die Möglichkeit Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen.

Es ist auch nicht das erste Mal in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, dass Verbraucher Schadensersatzansprüche infolge mangelhafter Richtlinienumsetzung zugesprochen bekommen. In den neunziger Jahren hatte es die Regierung unterlassen fristgerecht eine EU-Richtlinie zum Reiserecht umzusetzen. Darin enthalten war unter anderem eine Absicherung der Pauschalreisenden gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters.

Es kam zur Insolvenz eines Reiseveranstalters, der bereits gezahlte Reisepreise nicht erstatten konnte. Auf Schadensersatzklagen von Verbrauchern, die das entscheidende Gericht dem EuGH vorlegte, entschied der EuGH, dass die Bundesrepublik Deutschland den Geschädigten Verbrauchern infolge der verspäteten Umsetzung der Richtlinie Schadensersatz zahlen musste (die Bundesregierung schätzte den Schaden im November 1996 auf ca. 20 Mio. DM).

Ziel der nun verletzten EU-Richtlinie war die Vollharmonisierung in den wesentlichen Bereichen des Verbraucherkreditrechts, darunter auch des Darlehenswiderrufsrechts. Nach den Feststellungen des EuGH stehen derzeit in Deutschland geltende Gesetze im Widerspruch zu den Regelungen, die durch die EU-Richtlinie eingeführt werden sollten. Die Chancen stehen somit nicht schlecht, dass der Staat den Verbrauchern ihren entgangenen Vorteil durch den Widerruf (z. B. Zinsschaden) im Rahmen eines unionsrechtlichen Amtshaftungsanspruchs ersetzen muss.

Verbraucher die von der mangelhaften Richtlinienumsetzung betroffen sind sollten daher prüfen lassen, ob sie Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik geltend machen können. Dafür stehen wir bundesweit zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach an.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

3,6/5 Sterne (5 Stimmen)

Zurück

Navigation öffnen Schließen E-Mail Telefon Suche Online-Terminvereinbarung Mehr lesen