16. Oktober 2017

Keine Eintragung der Schlüsselzahl 68 „Kein Alkohol“ in den Führerschein

In dem vorliegenden Fall sollte unserem Mandanten nach überstandener Alkoholabhängigkeit und nachgewiesener Abstinenz der Führerschein nur unter Eintragung einer Auflage in den Führerschein neu erteilt werden. Auf dem Führerschein eingetragen werden sollte die Schlüsselzahl 68 „kein Alkohol“.

Hiergegen wendeten wir uns für unseren Mandanten mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln. Das Verwaltungsgericht Köln erteilte jetzt einen Hinweis, der die Position unseres Mandanten stärkt. Das Verwaltungsgericht Köln führt aus:

„Ziffer 8.4 sieht für den Fall der früheren Alkoholabhängigkeit nach Entwöhnungsbehandlung die Eignung oder bedingte Eignung als gegeben an, wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Beschränkungen und Auflagen sind für diese Fallkonstellation - anders als etwa nach Entgiftung und Entwöhnung bei Betäubungsmittelabhängigkeit (vgl. hierzu Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV) in den Spalten 3 und 4 der Anlage 4 zur FeV nicht vorgesehen.

Des Weiteren kann die Auflage, da die stabile Abstinenz bereits Voraussetzung für Wiedererlangung der Fahreignung war, nicht eignungsbegründend wirken. Es bedarf daher einer Prüfung und Erläuterung, inwieweit die Auflage hier eignungserhaltend wirken kann, […]

Die Darlegungen in der Klageerwiderung […] deuten zudem darauf hin, dass die Auflage nicht als Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, sondern als Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG gemeint sein könnte. Für eine derartige Bedingung fehlt es aber - soweit ersichtlich - an der nach § 36 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erforderlichen Rechtsgrundlage.“

Soll Ihnen Ihr Führerschein auch nur unter einer Auflage erteilt werden und Sie sind damit nicht einverstanden? Wir helfen Ihnen gerne weiter – Telefon: 0214 90 98 400

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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