02. April 2016

KfW-Programme sind nicht automatisch Förderdarlehen

In einem von uns geführten Verfahren wegen des Widerrufes eines von der Kreissparkasse Köln vermittelten Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), welchem das KfW-Wohneigentumsprogramm (124) zu Grunde liegt, hat sich das Landgericht Köln in einem nicht veröffentlichten Hinweisbeschluss unserer Auffassung angeschlossen und darauf hingewiesen, dass die KfW-Programme nicht automatisch Förderdarlehen im Sinne des Gesetzes sind, sondern jeweils eine Einzelfallprüfung anhand der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich ist (LG Köln, B. v. 17.03.2016, 15 O 335/15).

Was ist das Problem?

Nach einer Gesetzesänderung im Juni 2010 bestand für Förderdarlehen kein gesetzliches Widerrufsrecht mehr, sodass in den Darlehensverträgen keine Widerrufsbelehrung enthalten ist. Dies betrifft insbesondere Verbraucher, die Wohneigentum angeschafft haben und hierbei das KfW-Wohneigentumsprogramm (124) genutzt haben. Bisher waren die Gerichte davon ausgegangen, dass es sich bei dem KfW-Wohneigentumsprogramm (124) um Förderdarlehen gehandelt hat, für die ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht.

Unsere Meinung:

Nach unserer Auffassung ist die Annahme falsch. Tatsächlich sind die strengen gesetzlichen Voraussetzungen für Förderdarlehen bei diesem Programm nicht gegeben, da dieses Programm nicht nur mit einem begrenzten Personenkreis abgeschlossen wird, das Darlehen nicht aufgrund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse gewährt wird, die Bedingungen nicht günstiger als marktüblich sind und auch nicht höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart worden ist.
Programme der KfW sind nicht automatisch Förderdarlehen, da die KfW nach der gesetzlichen Ausgestaltung auch die Möglichkeit hat, andere Darlehen zu vergeben.

Handelt es sich jedoch nicht um Förderdarlehen, hätten die Banken Widerrufsbelehrungen erteilen müssen. Da die Banken dies im Falle der KfW-Programme weit überwiegend unterlassen haben, können die Darlehensverträge nach unserer Auffassung auch heute noch widerrufen werden.

Worauf hat das Gericht konkret hingewiesen?

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die verklagte Bank zu den gesetzlichen Bedingungen eines Förderdarlehens nicht genug vorgetragen hat und hier nachbessern muss. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass sich das Landgericht Köln unserer Auffassung angeschlossen hat und nun auch davon ausgeht, dass es sich bei den KfW-Programmen im Allgemeinen und beim KfW-Wohneigentumsprogramm (124) im Besonderen nicht automatisch um Förderdarlehen handelt. Gelingt der Bank der Nachweis eines Förderdarlehens nicht, sind alle Darlehensverträge mit dem KfW-Wohneigentumsprogramm (124) widerrufbar, da Widerrufsbelehrungen fehlen.

Liegt auch Ihrem Darlehensvertrag ein KfW-Programm zu Grunde? Gerne überprüfen wir Ihren Vertrag und Ihr Programm auf die Möglichkeit zum Widerruf. Vereinbaren Sie am besten noch heute einen Termin für ein erstes Strategiegespräch.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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