28. September 2022

Kfz-Versicherung versucht Höhe der Schadenregulierung zu mindern

Ein gebrauchter Porsche 718 Boxster/Spyder im Besitz eines Autohändlers erlitt bei einem Unfall einen Totalschaden. Die Versicherung des Unfallverursachers wollte nicht die volle Schadenssumme erstatten. Sie berief sich darauf, dass Autohändlern beim Ankauf von Fahrzeugen schließlich Rabatte eingeräumt würden. Diese Rabatte seien von dem Wiederbeschaffungswert abzuziehen. Der Streit kam schließlich vor das Landgericht Landshut.

Der Porsche hatte zum Zeitpunkt des Unfalls eine Laufleistung von 5.000 Kilometern. Der beauftragte Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert auf ca. 60.000 Euro. Der Kfz-Versicherer des Unfallverursachers wollte aber lediglich 42.000 Euro zahlen, da zu erwarten sei, dass dem Autohändler beim Kauf eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs ein Rabatt von rund 30 Prozent eingeräumt werden würde. Dieser Rabatt sei vom Wiederbeschaffungswert in Höhe von 60.000 € abzuziehen. Der betroffene Autohändler erhob schließlich Klage vor dem Landgericht Landshut.

Dürfen Rabatte von Autohändlern auf Schadenregulierung angerechnet werden?

In seinem Urteil vom 28. Juni 2022 (Az.: 41 O 2185/21) gab das Gericht der Klage statt. Zwar würden einem Autohändler grundsätzlich Rabatte eingeräumt, die durchaus in der Schadenregulierung berücksichtigt werden könnten. Im vorliegenden Fall würden jedoch besondere Umstände gelten:

„Unter Berücksichtigung des jungen Fahrzeugalters, der geringen Laufleistung und der hochwertigen Ausstattung des Fahrzeugs hält es der Sachverständige eher für unwahrscheinlich, dass die Klägerseite ein vergleichbares Fahrzeug zu wesentlich günstigeren Konditionen hätte ankaufen können. Damit verbleibt es bei dem vom Sachverständigen als marktkonform angesehenen Wiederbeschaffungswert von 60.084,03 € netto.“

So hatte nämlich auch der Sachverständige betont, dass sich der Geschädigte am allgemein zugänglichen Gebrauchtfahrzeugmarkt bedienen müsse, wo grundsätzlich keine Rabatte gewährt würden. Es sei also nicht damit zu rechnen, dass der Autohändler bei der Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs eine Ermäßigung erhalten würde. Das LG Landshut ordnete daher an, dass die Versicherung die vom Kläger geforderten, noch ausstehenden 18.020,21 € zu zahlen habe.

Kfz-Versicherungen versuchen im Schadensfall immer wieder, die Höhe der Erstattung zu mindern. In einer ohnehin schon ärgerlichen Situation für die Geschädigten eine weitere Belastung. In unserer Kanzlei stehen wir Ihnen in solchen Fällen gerne zur Seite und setzen Ihre Ansprüche gegenüber dem Versicherer durch. Nutzen Sie dafür einfach unsere kostenlose, unverbindliche Erstberatung.

Dominik Fammler
Dominik Fammler

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Dominik Fammler ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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