Klage gegen die GGL: Dient die Sicherheitsleistung nach § 4c III GlüStV 2021 auch dem Schutz von Spieleransprüchen? - Wir finden es heraus!
Sichert das Verwaltungsgericht Halle Spieleransprüche gegen Online-Casino?
In einem von unserer Kanzlei geführten Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Halle ein deutliches Signal gesendet: Die Rechte geschädigter Online-Glücksspieler werden ernst genommen.
Der Fall: Rechtskräftiges Urteil – aber kein Geld
Unser Mandant hatte bei dem Online-Casino Netbet erhebliche Verluste erlitten. Er klagte erfolgreich vor dem Landgericht Cottbus und erwirkte ein rechtskräftiges Urteil. Die maltesische Glücksspielanbieterin wurde zur Zahlung von rund 86.000,00 € nebst Zinsen seit dem Januar 2024 verurteilt.
Das Problem: Das Urteil lässt sich aktuell kaum vollstrecken. Eine Vollstreckung des rechtskräftigen Titels gegen die in Malta ansässige Schuldnerin ist auf klassischem Weg wenig erfolgsversprechend. Das maltesische Parlament hat am 12. März 2024 das Gesetz „Bill 55“ verabschiedet. Die Vollstreckung deutscher Titel auf Malta ist daher derzeit aussichtslos.
Doch mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag 2021 hat der Gesetzgeber die Erteilung einer deutschen Lizenz zum Veranstalten von Online-Glücksspiel an eine Sicherheitsleistung geknüpft, welche nach dem Wortlaut Ansprüche der Behörde und Spieler abdecken soll. Welcher Anspruch kann nun stärker sein als ein rechtskräftiges Urteil? Genau hier setzten wir an.
Die Idee: Zugriff auf die Sicherheitsleistung bei der GGL
Die Netbet Enterprises Ltd. verfügte über eine Glücksspiellizenz der Beklagten nach dem GlüStV 2021. Im Rahmen dieser Lizenzierung hat die Netbet Enterprises Ltd. eine Sicherheitsleistung gemäß § 4c III GlüStV 2021 bei der GGL in Form einer Bankbürgschaft hinterlegt.
Diese Sicherheitsleistung hat einen klaren Zweck: Die Sicherheitsleistung nach § 4c III GlüStV 2021 soll verhindern, dass Spieler mit ihren Ansprüchen ausfallen, wenn der Glücksspielanbieter zahlungsunfähig wird, seine Lizenz aufgibt oder sich – wie hier – der Vollstreckung entzieht.
Wir wandten uns daher an die Glücksspielbehörde – doch die Reaktion war ernüchternd.
Die Behörde blockt ab
Der Kläger wandte sich an die GGL mit der Bitte um Auskunft zur hinterlegten Sicherheitsleistung und um Freigabe zu seinen Gunsten. Die Behörde lehnte ab. Sie erklärte, sie verstehe sich nicht als Schuldnerin. Forderungen von Spielern seien gegenüber dem Sicherungsgeber geltend zu machen.
Wir sehen das anders. Wenn die Sicherheitsleistung ausdrücklich auch der Absicherung von Spieleransprüchen dient, kann sich die Behörde nicht einfach für unzuständig erklären. Wir haben daher Klage erhoben und gleichzeitig einen Eilantrag gestellt – mit bemerkenswertem Ergebnis.
Das Gericht reagiert schnell – und deutlich
Bereits einen Tag später erging eine bemerkenswerte gerichtliche Verfügung an die Behörde:
Das Gericht geht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) davon aus, dass bis zu einer Entscheidung über den vorliegenden Eilantrag keine endgültigen Maßnahmen getroffen werden, insbesondere sicherzustellen, dass für den Fall der Rückforderung der von der Netbet Enterprises Ltd. geleisteten Sicherheitsleistung ein Betrag von 86.430,00 nebst 5 % Zinsen über den gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2024 zurückbehalten wird.
Diese schnelle Reaktion zeigt: Die Richter nehmen den Spielerschutz ernst. Die Argumentation der Behörde, sie sei für Spieleransprüche nicht zuständig, überzeugt offensichtlich nicht. Doch warum sind wir so überzeugt, dass unsere Rechtsauffassung richtig ist?
Unsere Rechtsauffassung
- 4c III GlüStV 2021 bestimmt:
„Der Erlaubnisinhaber hat eine Sicherheitsleistung zur Absicherung von Ansprüchen der Behörde und von Spielern zu erbringen.“
Der Wortlaut des § 4c III GlüStV 2021 ist eindeutig. Auch enthält er keine Rangfolge zwischen behördlichen Ansprüchen und Spieleransprüchen. Die Formulierung „Ansprüche der Behörde und von Spielern“ stellt beide Gruppen gleichrangig nebeneinander. Der Wortlaut enthält auch keine Subsidiaritätsklausel. Die Beklagte ist nicht ermächtigt, die Auskehrung an einen Spieler mit tituliertem Anspruch zu verweigern.
Eine Auslegung, die den Spielern zwar dem Wortlaut nach einen Schutz verspricht, ihnen aber keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zugriff auf die Sicherheitsleistung gewährt, würde den Normzweck vollständig konterkarieren. Die Sicherheitsleistung wäre dann ein leeres Versprechen – eine Absicherung, die im Ernstfall nicht greift.
Doch warum ist gerade die GGL – und nicht etwa der Sicherungsgeber – der richtige Ansprechpartner für geschädigte Spieler?
Warum ist die GGL der richtige Ansprechpartner?
Die GGL verweist geschädigte Spieler auf den Sicherungsgeber – also die Bank oder Versicherung, die die Bürgschaft gestellt hat. Dieser Verweis greift jedoch nicht durch. Denn die GGL ist nicht nur irgendeine Beteiligte, sondern die zentrale Stelle im gesamten Sicherungssystem:
Die Sicherheitsleistung nach § 4c III GlüStV 2021 wird nicht zugunsten eines privaten Dritten, sondern zugunsten der Erlaubnisbehörde erbracht. Die GGL ist Inhaberin der Sicherungsrechte. Sie entscheidet über die Erteilung, den Fortbestand und den Widerruf der Glücksspiellizenz. Sie ist es, die im Rahmen des Erlaubnisverfahrens die Sicherheitsleistung festsetzt und deren Hinterlegung überwacht. Die Sicherheitsleistung ist integraler Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Erlaubnisverfahrens.
Unabhängig davon, in welcher Form die Sicherheit geleistet wurde – ob als Bankbürgschaft, Hinterlegung oder Versicherung – ist die Beklagte diejenige, die über die Freigabe oder Inanspruchnahme der Sicherheit entscheidet. Der Sicherungsgeber (Bank, Versicherung) ist lediglich Erfüllungsgehilfe. Er zahlt auf Anforderung der Beklagten. Die Beklagte ist daher der richtige Anspruchsgegner.
Der Sicherungsgeber hat keine eigene Verpflichtung gegenüber dem Kläger. Die Sicherheitsleistung wurde nicht zugunsten des Klägers, sondern zugunsten der Beklagten erbracht. Der Kläger hat keinen direkten Anspruch gegen den Sicherungsgeber. Er kann die Sicherheit nur über die Beklagte realisieren.
Ein Verweis auf den Sicherungsgeber würde den Schutzzweck des § 4c III GlüStV 2021 vollständig unterlaufen. Der Spieler wäre gezwungen, gegen einen Dritten vorzugehen, der ihm gegenüber keinerlei Zahlungsbereitschaft signalisiert hat. Die Sicherheitsleistung wäre dann kein Instrument des Spielerschutzes, sondern ein leeres Versprechen.
Kurz: „Die GGL ist die Herrin der Sicherheit – also muss sie auch zahlen."
Fazit: Neue Wege für geschädigte Spieler
Dieser Fall zeigt einen wichtigen neuen Weg für alle, die rechtskräftige Urteile gegen Online-Casinos haben, aber aktuell an der Vollstreckung scheitern: Die bei der GGL hinterlegten Sicherheitsleistungen können eine echte Lösung sein.
Wenn auch Sie ein Urteil gegen einen Online-Glücksspielanbieter haben und nicht wissen, wie Sie an Ihr Geld kommen – sprechen Sie uns an. Wir prüfen, ob auch in Ihrem Fall ein Zugriff auf die Sicherheitsleistung möglich ist.
Es bleibt abzuwarten, wie das Verwaltungsgericht Halle im Verfahren des Eilrechtsschutzes und der Klage entscheiden wird – wir halten Sie auf den Laufenden.

Benedikt Nilges
Angestellter Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
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