17. August 2022

Kostenfalle Riesterrente

Vielen Verbrauchern mit Riester-Sparplan werden zu Rentenbeginn plötzlich noch einmal sehr hohe Kosten in Rechnung gestellt. Kosten, von denen sie vorher nichts wussten. Laut den Versicherern soll es sich dabei um Abschlusskosten sowie um „übrige Kosten“ handeln.

Woher kommen diese Kosten?

Bei der Riester-Rente zahlen die Banken das Vorsorgever­mögen als Einmalbeitrag in eine Renten­versicherung ein. Einen erheblichen Anteil davon ziehen die Versicherungsgesellschaften als sog. Abschlusskosten ab. Für die Sparer eine unschöne Überraschung, denn aus den ursprüng­lichen Riester-Verträgen sind diese zusätzlichen Kosten oft nicht ersichtlich. Erst kurz vor Renten­beginn – wenn überhaupt – erhalten die Kunden eine Information über die Fälligkeit und Höhe dieser Kosten. Und die sind durchaus erheblich.

In einem Fall wurden einem Kunden 599 Euro für „Abschluss- und Vertriebs­kosten“ und ca. 270 Euro für „übrige einkalkulierte Kosten“ berechnet. In anderen Fällen sollen die Sparer bei Renten­beginn 6 Prozent ihres angesparten Geldes zahlen. Bei der Kreissparkasse fallen pro 100 Euro ausgezahlter Rente 1,75 Euro Verwaltungs­kosten an – über die gesamte Renten­lauf­zeit hinweg.

Verbraucherzentrale klagt gegen diverse Finanzinstitute

Einige Riester-Sparer haben inzwischen bei ihrer Bank Wider­spruch gegen diese Kosten einge­legt. Manche Geldinstitute erstatteten den Betrag daraufhin zurück, andere wiederum stellten sich stur. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen einige dieser erstattungsunwilligen Banken. Die Land­gerichte in Kaiserslautern, Dortmund und München stellten sich allesamt auf die Seite der Verbraucherschützer und der Sparer. So hält das Land­gericht München die Abschluss­kostenklausel in den Riester-Bank­sparplan­verträgen für unwirk­sam.

Aus den betreffenden Verträgen geht nämlich meistens nicht eindeutig hervor, dass bei Beginn der Auszahl­phase solch hohe Kosten anfallen. Die Klauseln sind eher vage formuliert: „[…] in der Auszahlungs­phase wird der Sparer ggf. mit angemessenen Abschluss- und/oder Vermitt­lungs­kosten belastet.“ Klauseln dieser Art sind nach Auffassung mehrerer Land­gerichte zu intrans­parent und damit ungültig. Die Banken legten Berufung gegen die jeweiligen Urteile ein, sodass sich möglicherweise der Bundes­gerichts­hof mit der Sache befassen muss.

Um die Kosten doch noch durchzudrücken, berufen sich die Finanzinstitute nun auf das Alters­vorsorgever­träge-Zertifizierungs­gesetz. Laut diesem Gesetz muss eine Information über anfallende Kosten spätestens drei Monate vor Beginn des Auszahl­ungsphase erfolgen. Doch viele Kunden erhielten eine solche Kosteninformation erst andert­halb Monate später, als es das Gesetz verlangt. Andere haben erst nach Beginn der Rentenauszahlung von den Kosten erfahren. Wofür genau die Kunden eigentlich zahlen sollen, bleibt dabei oft unklar.

Vorsicht bei Abschluss einer Riester-Rente: Angebote vergleichen

Vor Vertragsabschluss sollten Verbraucher unbedingt mehrere Angebote vergleichen. Und zwar nicht nur von verschiedenen Geldinstituten, sondern auch innerhalb einer Bank. Denn bei Riester können sich die Kunden zwischen einem Bank­auszahl­plan und einer sofort beginnenden Renten­versicherung entscheiden. Es lohnt sich also, sowohl die Kosten als auch die garan­tierten Renten beider Angebote genau zu vergleichen.

Wer bereits einen Riester-Sparplan abgeschlossen hat, kann den Vertrag noch kurz vor Renten­beginn kündigen. Zwar muss dann die Förderung zurückgezahlt werden, doch kann diese Option durchaus eine Alternative sein, z. B. wenn das Geld früher benötigt wird, die Rentenzah­lungen aber erst einige Jahre später erfolgen oder wenn hohe Kosten die Rente drücken.

Auch muss das erste Angebot der Bank für die Auszahlungs­phase nicht zwingend angenommen werden. Sind die Rentenbeträge unbefriedigend oder wird die monatliche Riester-Rente nicht sofort benötigt, können Sparer auch einfach auf das nächste Angebot warten, welches dann möglicherweise bessere Kurse bietet. Da die Rente dann außerdem später beginnt und sich die Rentenlaufzeit somit verkürzt, erhöht sich der Zahl­betrag automatisch.

Widerspruch gegen Kosten einlegen

Wer kurz vor Rentenbeginn steht und nun zur Kasse gebeten wird, kann bei der Bank oder Sparkasse Wider­spruch gegen solche Abschluss- und Vertriebs­kosten einlegen. Reagiert die Bank darauf nicht, besteht noch die Möglichkeit, Beschwerde bei den Schlichtungs­stellen der Banken oder bei der Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht (BaFin) einzulegen.

Wer außerdem vor Beginn der Rentenphase keinerlei Information über die Kosten erhalten hat oder erst weniger als drei Monate vor Rentenbeginn, kann sich ebenfalls an die BaFin wenden. Denn in dem Fall hat das Finanz­institut gegen die Regeln zur Informationspflicht des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes verstoßen und kann von der BaFin mit Sanktionen belegt werden.

In unserer Kanzlei stehen wir Ihnen gerne zur Seite und übernehmen den Widerspruch bzw. die Kommunikation mit der Bank für Sie. Als Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir mit solchen Fällen bestens vertraut und wissen, wie wir Ihre Interessen gegenüber den Finanzinstituten durchsetzen können. Vereinbaren Sie dazu einfach einen Termin für ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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