21. September 2023

Krankmeldung bis zum letzten Arbeitstag: nicht automatisch verdächtig!

Ein Unternehmen kündigte dem Arbeitnehmer. Daraufhin legte dieser eine Krankmeldung exakt bis zum letzten Arbeitstag vor. Verdächtig?

Ja, meinte das Unternehmen und verweigerte die Gehaltszahlung. Das mit dem Sachverhalt befasste Gericht entschied anders: eine Krankschreibung exakt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses sei nicht automatisch verdächtig!

Der Sachverhalt

Ein 26-jähriger Mann war seit Mitte März 2021 als angestellter Helfer bei einer Zeitarbeitsfirma mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden und einem Stundenlohn von 10,88 Euro beschäftigt.

Am 2. Mai 2022 legt er eine Krankmeldung vor. Am selben Tag stellte das Unternehmen die Kündigung des Angestellten aus, die diesem am 3. Mai 2022 zuging. Die Kündigung erfolgte zum 31. Mai 2022.

Der Angestellte reichte unmittelbar anknüpfend an seine erste Krankmeldung weitere Krankmeldungen aufgrund verschiedener Diagnosen ein, wodurch der Angestellte exakt bis zum 31. Mai 2022 krankgeschrieben war.

Der Arbeitgeber empfand das Zusammenfallen des letzten Tages des Arbeitsverhältnisses und der Krankmeldung als verdächtig. In der Folge wurde die noch ausstehende Gehaltszahlung in Höhe von 1.675,52 Euro brutto verweigert.

Der Angestellte legte dar, es habe als durchgängige Diagnose für die Zeit seiner Krankmeldung eine Infektion der oberen Atemwege bestanden. Zudem habe ab dem 20. Mai 2022 „emotionaler Schock“ bzw. „Stress“ als weitere Diagnose vorgelegen.

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Niedersachen entschied mit Urteil vom 08.03.2023 (Az.: 8 Sa 859/22), dass das zeitliche Zusammentreffen nicht automatisch verdächtig sei.

Insbesondere in Fällen, in denen die erste Krankmeldung vor der Kündigung erfolgte, sei in der Regel keine Beeinträchtigung des Beweiswerts der Krankmeldung anzunehmen.

Die Tatsache allein, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung exakt bis zum letzten Arbeitstag reiche, „erschüttert in der Regel ohne Hinzutreten weiterer Umstände den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht“.

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von Anna-Lucia Kürn
Anna-Lucia Kürn

Angestellte Rechtsanwältin

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