12. Mai 2015

Kreditgebühr: Verfassungsgericht hebt Fehlentscheidungen auf

Bearbeitungsgebühren - Bundesverfassungsgericht hebt Fehlentscheidungen des Landgerichts Bonn und Amtsgerichts Hamburg auf

Das Bundesverfassungsgericht hat nun in zwei weiteren Fällen entschieden, dass die Instanzgerichte in Bearbeitungsgebührenfällen Grundrechte der dortigen Kläger verletzt haben.
Die Gerichte haben das Gebot des effektiven Rechtschutzes und das Grundrecht auf Justizgewährung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art 20 Abs. 3 GG verletzt.

Der Fall vor dem Landgericht Bonn wiegt nach unserer Meinung besonders schwer. In diesem Fall wurde die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Bonn nicht verhandelt, sondern nach einem Vorprüfverfahren wegen angeblich mangelnden Erfolgsaussichten durch einstimmigen Beschluss der Kammer zurückgewiesen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

In dem Verfahren vor dem Landgericht Bonn wandte sich der Kläger gegen die teilweise Klageabweisung des Amtsgerichts Bonn. Der Kläger hatte Bearbeitungsgebühren aus mehreren Verträgen geltend gemacht. Darunter Verträge aus den Jahren 2005, 2006 und 2009. Für den Erstattungsanspruch aus 2009 verurteilte das Amtsgericht die Bank zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren, im Übrigen wurde die Klage wegen Verjährung der Rückzahlungsansprüche abgewiesen.

Der Kläger wandte sich daraufhin an die Anwaltskanzlei Lenné und legte Berufung beim zuständigen Landgericht Bonn ein.

Das Landgericht sah es nicht als notwendig an, sich mit dem Rechtsschutzbegehren des Klägers in einem "ordentlichen" Verfahren auseinanderzusetzen. Nach der Rechtsauffassung der zuständigen Kammer sei der Erstattungsanspruch für die Verträge aus den Jahren 2005 und 2006 verjährt, das Berufungsverfahren habe daher keinerlei Aussicht auf Erfolg. Es würde sich zudem nicht um eine Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung handeln, die eine Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts bedürfe. Mit der Zurückweisung war dem Kläger der weitere Rechtsweg versagt. Ein Berufungsverfahren konnte nicht stattfinden, eine Revision zum Bundesgerichtshof war damit auch nicht mehr möglich. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Gehörsrüge des Klägers, wegen einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, wies das Landgericht Bonn ebenfalls zurück.

Besonders bemerkenswert: Der Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts Bonn erging am 25.07.2014, also nachdem der Bundesgerichtshof bereits entschieden hatte, dass Bearbeitungsgebühren in Verbraucherverträgen unzulässig sind.

Die Frage der Verjährung dieser Erstattungsansprüche war zu diesem Zeitpunkt in der Rechtsprechung höchst umstritten. So urteilte z. B. das Landgericht Stuttgart in ständiger Rechtsprechung zu dieser Rechtsfrage, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nicht vor dem Jahr 2011 zu laufen begonnen haben kann und somit Erstattungsansprüche noch rückwirkend bis zu 10 Jahren geltend gemacht werden konnten.

Andere Gerichte, darunter etwa das Landgericht Düsseldorf vertraten die Auffassung, dass es nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommen soll, sondern die Bearbeitungsgebühren regelmäßig anteilig mit den Raten gezahlt werden und daher jedenfalls immer die Bearbeitungsgebühren gefordert werden könnten, die in den letzten drei Jahren an die Bank gezahlt worden seien.

Das Landgericht Bonn vertrat die Auffassung, dass es einzig auf den Vertragsschluss ankommen soll und die Erstattungsansprüche damit nach dem Ablauf von 3 Jahren verjährt sein sollen.

Daneben gab es zahlreiche weitere durch die  Instanzgerichte vertretene Ansichten zur Verjährungsfrage.

Der Bundesgerichtshof bestätigte letztlich mit seinen Grundsatzurteilen vom 28.10.2014 die Rechtsauffassung des Landgerichts Stuttgart. Der Kläger hat demnach einen Anspruch auf Erstattung der Bearbeitungsgebühren auch aus dem Jahr 2005 und 2006. Ein Revisionsverfahren war ihm jedoch wegen der Entscheidung des Landgerichts Bonn nicht möglich.

Das Landgericht Bonn wusste um die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu dieser Rechtsthematik, war es nicht zuletzt auch durch die Anwaltskanzlei Lenné auf die entsprechende Rechtsprechung hingewiesen worden. Ebenso wurde die Kammer ausdrücklich auf die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtssache und die Absicht wenn notwendig ein Revisionsverfahren beim Bundegerichtshof betreiben zu wollen hingewiesen worden.

Das Landgericht Bonn wurde darüber hinaus noch Ende Mai 2014 darauf aufmerksam gemacht, dass bereits beim Bundesgerichthof die nur kurze Zeit später entschiedenen Verfahren zur Verjährungsfrage anhängig waren. Ein Abwarten bis zu einer endgültigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs wäre also durchaus im Interesse aller Verfahrensbeteiligten gewesen.

Mit einer fast schon selbstverherrlichenden Selbstverständlichkeit und Überzeugung von der eigenen Rechtsauffassung, befand das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 25.07.2014, dass die Berufung zurückzuweisen sei und für die Zulassung einer Revision zum Bundesgerichtshof, u. a. auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, keine Veranlassung bestehe.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Beschluss nun aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.

Das Verfassungsgericht hat festgestellt:

„Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen die Entscheidungen des Landgerichts richtet, zulässig und zur Entscheidung anzunehmen. Ihr ist durch die Kammer stattzugeben, weil sie unter Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

[…]

„Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine den Zugang zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich mithin als objektiv willkürlich erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkt (vgl. BVerfGK 15, 127 <131>, 17,196 <199 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 -1BvR 2534110-, VersR 2014, S.609 <61 1> m.w.N.).

b) Nach diesem Maßstab hat das Berufungsgericht durch seine in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise falsche Anwendung von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt. Die Begründung des Berufungsgerichts für seine Annahme, eine Entscheidung durch Urteil - unter Zulassung der Revision - sei nicht erforderlich, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) zukomme, ist nicht nachvollziehbar und nicht haltbar.

[…]

bb) Die Voraussetzungen für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache lagen zum Zeitpunkt des angegriffenen Zurückweisungsbeschlusses Ende Juli 2014 ersichtlich vor.

Die sich in einer Vielzahl von gleich gelagerten Fällen stellende Rechtsfrage, wann Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte verjähren, war schon zu dem vorgenannten Zeitpunkt in Rechtsprechung und Literatur umstritten […]“

(BVerfG Beschluss vom 25.03.2015 - 1 BvR 2811/14 -, Hervorhebung durch die Anwaltskanzlei Lenné)

Diese Entscheidung zeigt, dass die Instanzgerichte ihre eigene Rechtsauffassung durchaus auch kritisch zu bewerten haben. Die von der Kammer des Landgerichts Bonn vertretene Auffassung mag dem Gericht zweifelfrei zugestanden haben, es wäre durch die Kammer jedoch angezeigt gewesen, die eigene Rechtsauffassung nicht als unumstößlich anzusehen und zumindest eine Überprüfung durch das höhere Gericht zuzulassen.

Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sollten viele Gerichte der Republik zum Anlass nehmen, ihre eignen Auffassungen des Gesetzes nicht als die einzig richtige anzusehen. Zu oft erleben wir in der mündlichen Verhandlung Gerichte die den Strandpunkt vertreten, die eigene Rechtsauffassung sei die einzig richtige. Gerade das Gericht, als unabhängiges Entscheidungsorgan zur Rechtsfindung sollte, mehr als jedes andere Organ der Rechtspflege, die eigene Entscheidung auch kritisch betrachten können.

Außerdem zeigt die Entscheidung des BVerfG, dass es sich lohnt für sein Recht jedes zur Verfügung stehende Rechtsmittel einzusetzen.

Das Landgericht Bonn muss das Verfahren nun fortsetzen. Wir werden weiter berichten.

 

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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