Kreditkarte mit integrierter Versicherung: wann der Schutz nicht greift
Bei Kreditkarten, die einen zusätzlichen Versicherungsschutz bieten, sollten Kunden die Versicherungsbedingungen genau prüfen. Denn der Versicherungsschutz ist in der Regel an gewisse Voraussetzungen geknüpft, zum Beispiel bei einer Auslandsreisekrankenversicherung. Die Rechtmäßigkeit der betreffenden Klauseln in den Vertragsbedingungen wurde kürzlich vom Oberlandesgericht Bremen in einem Beschluss vom 21.08.2024 (Az.: 3 U 46/23) bestätigt.
Auslandskrankenversicherung zahlt nicht, weil Flugticket nicht mit der Kreditkarte gekauft wurde
Geklagt hatte ein Mann, der bei einer Reise mit seiner Familie eine Auslandsreisekrankenversicherung in Anspruch nehmen wollte, die Teil seines Kreditkartenvertrags war. Bei dem gemeinsamen Aufenthalt in den USA wurde die Ehefrau sehr krank und musste operiert werden. Die Kosten dafür beliefen sich auf rund 32.000 USD. Die Auslandsreisekrankenversicherung verweigerte die Übernahme dieser Kosten, weil der Mann zwar seinen eigenen Flug mit der versicherten Kreditkarte bezahlt hatte, die Flugtickets für seine Ehefrau und seinen Sohn aber mit der Kreditkarte der Ehefrau gekauft worden waren. Laut den Bedingungen der Auslandsreisekrankenversicherung, die Teil des Kreditkartenvertrags war, besteht ein Versicherungsschutz aber nur, wenn die Reise auch mit der verknüpften Kreditkarte bezahlt wird. Die Versicherung berief sich darauf, dass die formalen Voraussetzungen für den Versicherungsschutz nicht erfüllt worden seien.
OLG Bremen: Kreditkarteneinsatz notwendige Bedingung für den Versicherungsschutz
Das Landgericht Bremen und in zweiter Instanz auch das Oberlandesgericht Bremen gaben dem Versicherer Recht. Der Argumentation des Klägers, dass die Erkrankung seiner Ehefrau als Versicherungsfall gelten müsse, weil sie gemeinsam als Familie gereist seien und der Versicherungsschutz gemäß Vertragsbedingungen auch für Familienangehörige gelte, folgten die Richter nicht. Der Einsatz der Kreditkarte als notwendige Bedingung für den Versicherungsschutz sei wiederholt im Vertrag erwähnt worden. Auch seien die Versicherungsbedingungen transparent formuliert und für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich gewesen. Nach Auffassung der Gerichte ließen die Klauseln keine alternative Interpretation zu, etwa dass schon der Besitz der Kreditkarte oder die Teilnahme an der Reise ausreichen würde, damit der Versicherungsschutz greife.
Das Oberlandesgericht Bremen betonte zudem in seiner Urteilsbegründung, dass die in der Kreditkarte inkludierte Auslandsreisekrankenversicherung als „Nebenprodukt“ des Kreditkartenvertrages zu verstehen sei. Wenn Versicherungen in Verbindung mit einer Kreditkarte angeboten würden, sei deren Wirksamkeit an bestimmte Nutzungsvoraussetzungen geknüpft – wie hier an die Bezahlung der Reise mit der betreffenden Kreditkarte. Dies ginge aus den Bedingungen eindeutig hervor und es sei am Versicherungsnehmer, diese zu verstehen und zu beachten.
Verbraucher in der Pflicht, die Vertragsbedingungen genau zu prüfen
Die einstimmige Entscheidung der beiden Gerichte verdeutlicht, wie wichtig es ist, dass Verbraucher die Bedingungen solcher Zusatzversicherungen eingehend prüfen und verstehen. Damit die an eine Kreditkarte geknüpfte Versicherung im Schadensfall auch wirklich greift, reicht der bloße Besitz der Kreditkarte nicht aus. Kreditkarteninhaber müssen sich daher im Vorfeld genau informieren, welche Leistungen tatsächlich abgedeckt sind und unter welchen Bedingungen der Schutz greift. Grundsätzlich gilt, dass Versicherungen, die an einen Kreditkartenvertrag geknüpft sind, nicht die gleiche Flexibilität und den Schutzumfang bieten wie eigenständige Versicherungen. Im Falle einer Auslandsreisekrankenversicherung empfiehlt sich bei Reisen in Länder, wo die Gesundheitskosten extrem hoch ausfallen können, daher möglicherweise der Abschluss einer separaten Reiseversicherung.
Verbraucher sind also selbst dafür verantwortlich, die Bedingungen solcher Versicherungen genau zu prüfen und zu verstehen. Wenn die in den Vertragsbedingungen enthaltenen Klauseln hingegen unklar oder widersprüchlich formuliert sind, besteht unter Umständen die Möglichkeit, juristisch dagegen anzugehen und so doch noch Ansprüche gegenüber der Versicherung anzumelden. In solchen Fällen stehen wir Ihnen in der Anwaltskanzlei Lenné gerne zur Verfügung. In einem kostenlosen Erstgespräch beraten wir Sie zu Ihrem Fall und prüfen die Vertragsbedingungen auf eventuelle Formulierungsfehler in den Klauseln, die den Vertrag angreifbar machen.
Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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