12. Dezember 2017

Kreditkartenzahlungen für Online-Glücksspiel zurückverlangen

Über die Gefahren des Online-Glücksspiels werden wir nicht müde zu berichten. Hier finden Sie unseren Leitartikel und unsere Artikel vom 24.11.2017 und 18.09.2017.

Der Skandal um die Paradise-Papers hat gezeigt, dass deutsche Banken und die großen Zahlungsdiensteanbieter im Internet Zahlungen an in Deutschland zugängliche Online-Casinos ermöglichen.

In der Bundesrepublik ist jedoch nicht nur das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten, sondern auch das Mitwirken an Zahlungen, die im Zusammenhang mit solchen Glücksspielen stehen.

Dies bedeutet, dass die Banken und Zahlungsdiensteanbieter gehalten sind, solche Transaktionen nicht auszuführen, die im Zusammenhang mit dem Online-Glücksspiel stehen. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder (GlüStV) können die Behörden dem Zahlungsdienstanbieter ganz ausdrücklich die Durchführung von Zahlungen untersagen.

„Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere

[…]

den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen.“ (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV)

Wenn also ein Kreditkartenunternehmen für einen Kunden eine Zahlung an ein Online-Casino tätigt, dann verstößt es damit gegen in Deutschland geltendes Recht. Zugleich nimmt das Online-Casino das Kreditkartenunternehmen zu Unrecht in Anspruch, denn es darf in Deutschland kein Online-Glücksspiel anbieten.

Das Kreditkartenunternehmen muss dann wissen, dass der Zahlungsempfänger keinen berechtigten Zahlungsanspruch gegen den eigenen Kunden hat. Durch Spiel oder durch Wette wird in Deutschland eine Verbindlichkeit nicht begründet (vgl. § 762 Abs. 1 S. 1 BGB). Hinzu kommt das Verbot aus dem GlüStV.

Das Kreditkartenunternehmen wird in einem solchen Fall rechtsmissbräuchlich durch das Online-Casino in Anspruch genommen.

Nach unserer Rechtsauffassung darf das Kreditkartenunternehmen dann für die ausgeführte Zahlung keinen Regress beim Kunden nehmen, also den Betrag nicht dem Konto des Kunden belasten. Tatsächlich ist das Kreditkartenunternehmen sogar verpflichtet die Zahlung an das Online-Casino zu verweigern.

„b) Die Zahlung des Kreditkartenunternehmens an das Vertragsunternehmen ist allerdings ausnahmsweise dann keine Aufwendung, die das Kreditkartenunternehmen für erforderlich halten darf, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmißbräuchlich in Anspruch nimmt (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2002 - XI ZR 375/00, aaO S. 1124). Dann ist das Kreditkartenunternehmen zur Zahlungsverweigerung nicht nur berechtigt, sondern aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Karteninhaber auch verpflichtet.“
(BGH Urt. v. 24.09.2002 - XI ZR 420/01 -, S. 10)

Wer zugunsten der Kreditkartenunternehmen damit argumentieren will, dass diese schließlich nicht wissen könnten, wofür die Zahlung verwendet wird, der ist darauf zu verweisen, dass sämtliche Zahlungen codiert werden.

Der Visa Merchant Category Code (MCC) für solche Zahlungen lautet „7995“. Hinter dieser Codierung versteckt sich die Bezeichnung „Betting/Casino Gambling“ (Quelle: Visa Merchant Category Codes for IRS Form 1099-MISC Reporting).

Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind Transaktionen bzw. der Verwendungszweck dahingehend zu spezifizieren, dass für einen Außenstehenden erkennbar ist, aus welchem Grund der Zahlungsvorgang erfolgt ist.

Die an dem Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleister werden also in der Regel sehr genau wissen, wofür die Zahlung erfolgt ist. Es wird sie jedoch einfach nicht interessieren, da sie an den Transaktionen verdienen, obwohl sie diese nicht hätten durchführen dürfen.

Wir meinen daher, dass der Kunde hier sein Geld zurückverlangen muss.

Nur wenn der Zahlungsfluss eingeschränkt wird, kann zudem ein funktionierender Spielerschutz gewährleistet werden.

Wenn auch Sie erfahren möchten, ob Sie verlorene Spieleinsätze zurückverlangen können, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

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