20. Oktober 2013

Kreditrecht: Kein neues Widerrufsrecht bei "unechter Abschnittsfinanzierung"

Mit jetzt veröffentlichtem Urteil des Bundesgerichtshofs aus Mai 2013 steht fest, dass einem Verbraucher bei einer sogenannten "unechten Abschnittsfinanzierung" kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zusteht. Insbesondere nämlich dann nicht, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird.

Nach § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB aF kann nur die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen werden.

Kennzeichnend für einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB aF ist dabei, dass dem Verbraucher ein Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird.

Dem entsprechend finden die Vorschriften der §§ 491, 495 BGB aF auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird.

Das trifft auf eine sogenannte "unechte Abschnittsfinanzierung" nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch nicht zu.

Was ist eine "unechte Abschnittsfinanzierung"?

Bei der "unechten Abschnittsfinanzierung" handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher

  • bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird,
  • die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird

Anders als bei einer "echten Abschnittsfinanzierung", einer "Novation" oder einer "Prolongation" nach Ablauf der Gesamtlaufzeit wird dem Verbraucher mithin bei einer "unechten Abschnittsfinanzierung" kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, wenn

  • nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und
  • die Konditionenvereinbarung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird

Gerne prüfen wir, ob in Ihrem Fall ein Widerruf möglich ist. Ggf. ist auch der Widerruf des ursprünglichen Vertrages noch möglich.  Dies kann äußerst günstige Folgen haben, wie wir hier für Sie erklären.

 

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

0/5 Sterne (0 Stimmen)

Zurück

Navigation öffnen Schließen E-Mail Telefon Suche Online-Terminvereinbarung Mehr lesen