18. April 2018

Kreditrecht: Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung in vielen Fällen möglich

In einem unserer letzten Artikel haben wir bereits berichtet, dass dem Verbraucher gemäß § 494 Abs. 6 BGB ein gesondertes Kündigungsrecht zusteht, wenn in der Kreditvertragsurkunde beispielsweise keine Angaben zu Kündigungsrechten des Darlehensnehmers zu finden sind.

Dieses Kündigungsrecht kann jederzeit ausgeübt werden. Das führt dazu, dass der Darlehensnehmer keine Vorfälligkeitsentschädigung schuldet. Den Artikel können Sie lesen, wenn Sie hier klicken.

Wie sieht es eigentlich aus, wenn das Darlehen bereits zurückgeführt worden ist und die Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt worden ist?

Gemäß § 502 Abs. 2 BGB ist der Anspruch der Bank auf die Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen, wenn u.a. die Angaben über

  • die Laufzeit des Vertrags,
  • das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder
  • die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

unzureichend sind.

Wenn Sie das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt haben und zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet wurden, können Sie diese zurückverlangen, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs. 2 BGB vorliegen.

Der § 502 Abs. 2 BGB ist jedoch nicht für alle Darlehensarten anwendbar. Diese Vorschrift hat keine Geltung bei Immobilienfinanzierungen. Aber auch hier gibt es einen Lösungsansatz!

Wenn die Immobilienfinanzierung beendet worden ist und die Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt worden ist, besteht die Möglichkeit die ursprünglich erklärte Kündigung auf § 494 Abs. 6 BGB zu stützen und somit die Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen.

Nach unserer Auffassung steht jedem Darlehensnehmer das Recht zu zwischen den unterschiedlichen Kündigungsrechten zu wählen, da unterschiedliche Kündigungsrechte auch unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen.

Sollten Sie in Ihrem Darlehensvertrag die oben genannten Angaben nicht finden, lassen Sie sich umgehend von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten.

Nach unserer Erfahrung übernehmen Rechtsschutzversicherungen regelmäßig die anwaltlichen sowie gerichtlichen Gebühren eines Rechtsstreits.

Für eine Ersteinschätzung stehen wir Ihnen kostenfrei zur Verfügung!

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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