14. September 2020

Kündigung erhalten. Kündigungsschutzklage eingereicht. Füße hochlegen und abwarten?

Manche Kündigungsschutzprozesse dauern über Monate hinweg. Der Arbeitgeber hat die Zeit gegen sich laufen, denn bei Unwirksamkeit der Kündigung hat er grundsätzlich die in der Zwischenzeit seit Ablauf der Kündigungsfrist entstandenen Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers nach zu zahlen. Der Arbeitgeber hat dann Gehalt zu zahlen, als wenn der Arbeitnehmer gearbeitet hätte.

Bietet der gegen seine Kündigung klagende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung an, gerät der Arbeitgeber im Laufe des Kündigungsschutzprozesses Monat für Monat in Annahmeverzug, wenn er den Arbeitnehmer nicht arbeiten lässt, weil er an die Wirksamkeit seiner Kündigung glaubt.

Der Annahmeverzug führt letztlich zur Nachzahlungspflicht, wenn das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam hält.

Hiergegen hatte der Arbeitgeber bislang kaum Handhabe.

Zwar muss sich der Arbeitnehmer für diesen Zeitraum anderweitige Einkünfte, die er tatsächlich erzielt hat, anrechnen lassen. Auch muss er sich fiktive Einkünfte anrechnen lassen, die er durch eine anderweitige Beschäftigung hätte erzielen können, diese Beschäftigung aber böswillig nicht angenommen hat.

In § 11 Nr. 1 und Nr.2 KSchG (Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst) heißt es:

„Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muss sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,

 

1.

was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,

 

2.

was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen….“

Gemäß § 11 Nr. 2 KSchG besteht entsprechend eine Möglichkeit zur Kürzung der Ansprüche nur dann, wenn der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum entweder eine Vergütung aus einer anderen Beschäftigung erzielt hat oder wenn er dieses böswillig unterlassen hat.

Dem Arbeitgeber ist jedoch regelmäßig einfach nicht bekannt, ob und welche Jobangebote der Arbeitnehmer während des laufenden Kündigungsschutzprozesses erhalten hat. Bislang hatte er keine Möglichkeit, darüber Auskunft zu verlangen.

Das ändert nun eine aktuelle Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 27.05.2020, 5 AZR 387/19 entschieden, dass der Arbeitnehmer auch Auskunft darüber erteilen muss, welche Vermittlungsangebote er von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Der Arbeitnehmer hat Auskunft über die unterbreiteten Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung zu erteilen.

Begründet wird die Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber auf eine solche Auskunft des Arbeitnehmers angewiesen ist.

Diese neue Rechtsprechung kommt den Arbeitgebern zu Gute, da sie dadurch eine bessere Verhandlungsposition im Kündigungsschutzprozess erhalten. Durch die Geltendmachung des Auskunftsanspruches gegenüber dem Arbeitnehmer wird dieser unter Druck gesetzt. Insoweit können ggf. auch kostengünstigere Vergleiche abgeschlossen werden.

Durch den Auskunftsanspruch reduzieren sich die Annahmeverzugsrisiken der Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzprozess.

Arbeitgebern ist zu empfehlen, in einem laufenden Kündigungsschutzprozess den gekündigten Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist über einen anderweitigen Erwerb sowie über erfolgte Vermittlungsversuche zur Auskunft aufzufordern.

Arbeitnehmern ist zu empfehlen Jobangebote und Bewerbungsgespräche sorgfältig zu dokumentieren.

Wenn Sie in einer solchen Situation sind, dann unterstützen wir Sie gerne.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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