01. Juli 2023

Kündigungen durch den Arbeitgeber sind oft angreifbar

Schock und Enttäuschung sind nach Erhalt einer Kündigung oft groß. Tausend Gedanken gehen einem gleichzeitig durch den Kopf – Fragen nach den Gründen und danach, wie es weitergehen wird. Es lohnt sich jedoch Ruhe zu bewahren und zunächst zu prüfen, ob die Kündigung überhaupt wirksam ist. Hier erfahren Sie, welche Angriffsmöglichkeiten sich oft bieten.

Kündigung wegen formaler Mängel unwirksam?

Arbeitgeber überlegen sich sehr genau, wem sie kündigen möchten. Bei der Erstellung der Kündigung wird dann oft weniger überlegt gehandelt, was regelmäßig zu Fehlern führt.

Zunächst ist zu beachten, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Eine Kündigung per Telefon ist nichtig, ebenso wie eine Kündigung, die nicht unterschrieben ist.

Entscheidend ist aber auch, wer die Kündigung unterschrieben hat. Wenn der Arbeitgeber selber bspw. aufgrund einer Geschäftsreise oder Urlaubs nicht unterschreiben kann, darf nicht einfach der Abteilungsleiter oder die Urlaubsvertretung die Kündigung unterschreiben. Notwendig ist, dass die Person Vertretungsmacht hat und dies durch eine Urkunde nachweisen kann, oder dass allgemein bekannt ist, dass diese Person Kündigungen vornehmen darf, bspw. weil es sich um den Personalleiter handelt.

Wenn die Kündigung von einer Person, die dazu nicht bevollmächtigt ist, unterschrieben wurde, kann die Kündigung zurückgewiesen werden. Dann muss der Arbeitgeber eine erneute Kündigung aussprechen, was zumindest schonmal einen Zeitgewinn für den betroffenen Arbeitnehmer bedeutet.

Ruhe bewahren und zügig handeln!

Auch wenn die Aufregung nach Erhalt einer Kündigung erstmal groß sein mag, lohnt es sich Ruhe zu bewahren. Zunächst gilt es zu prüfen, ob überhaupt die notwendigen Formalien eingehalten wurden. Auch wenn dies der Fall ist, bestehen ganz oft inhaltliche Mängel – regelmäßig liegt kein Kündigungsgrund vor, so dass die Kündigung deswegen angegriffen werden kann.

Meist ist es wichtig, schnell zu handeln. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen erfolgen. Mit einem gerichtlichen Vorgehen gegen die Kündigung kann sehr oft eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder die Zahlung einer angemessenen Abfindung erreicht werden.

Auch bei nichtigen oder unwirksamen Kündigungen besteht regelmäßig sehr zeitnah Handlungsbedarf. Wurde die Kündigung von einer unzuständigen Person unterschrieben, muss die Kündigung sehr schnell, möglichst innerhalb einer Woche nach Erhalt, zurückgewiesen werden.

Wir sind für Sie da

Melden Sie sich in jedem Falle sehr zeitnah bei uns, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben. Im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung besprechen wir mit Ihnen, was in Ihrem Fall das beste Vorgehen ist.

Wir helfen Ihnen gerne bei einem gerichtlichen Verfahren gegen die Kündigung und allen anderen notwendigen Schritten.

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von Martina Bergmann
Martina Bergmann

Angestellte Rechtsanwältin

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