LAG Köln: Arbeitgeber muss Schadensersatz wegen verspäteter Zielvorgabe zahlen
Wenn ein Arbeitgeber eine Zielvorgabe für eine Bonuszahlung erst so spät im laufenden Geschäftsjahr festlegt, dass sie ihre Anreizfunktion nicht mehr sinnvoll erfüllen kann, dann muss er dem Angestellten Schadensersatz zahlen. So entschied das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 06.02.2024 (Az.: 4 Sa 390/23).
Geklagt hatte eine Führungskraft, die ein Jahresgehalt von 95.000 Euro brutto verdiente. Das Festgehalt betrug 66.500 Euro, 28.500 Euro sollten als Bonus ausgezahlt werden, wenn die vorgegebenen Ziele zu 100 Prozent erreicht wurden. Diese Ziele sollten erstmalig sofort nach Antritt der Stelle im Jahr 2016 durch den Vorgesetzten festgelegt werden und anschließend immer zu Beginn des entsprechenden Kalenderjahres. Dies müsse jeweils bis spätestens zum 01. März eines Jahres geschehen, wie aus einer 2019 abgeschlossenen „Betriebsvereinbarung“ hervorging.
Arbeitgeber teilte Jahresziele für Bonus erst im Herbst des betreffenden Jahres mit
Der Mitarbeiter kündigte, woraufhin es in Bezug auf die variable Vergütung für 2019 zum Streit kam. Der Arbeitgeber zahlte anteilig 15.586 Euro. Das hielt der ehemalige Mitarbeiter für zu wenig. Er warf dem Arbeitgeber vor, die Unternehmensziele für 2019 erst verspätet festgelegt zu haben. Daher seien diese formell unwirksam und ermessensfehlerhaft erfolgt.
Der Arbeitgeber führte seinerseits an, dass die maßgeblichen Unternehmenskennzahlen durchaus kommuniziert worden waren: einmal in einer Präsentation, an der auch der Mitarbeiter teilgenommen habe, und erneut in einem Meeting im Oktober 2019. Nach Auffassung des Arbeitgebers seien die Ziele sowohl realistisch als auch erreichbar gewesen.
Der Fall landete zunächst beim Arbeitsgericht Köln, welches die Klage des ehemaligen Mitarbeiters auf den vollen Bonus abwies. Der Arbeitgeber habe die Unternehmensziele für 2019 noch innerhalb des betreffenden Jahres kommuniziert, daher sei die Festlegung bzw. Erfüllung der Ziele nicht unmöglich gewesen und habe noch erfolgen können.
LAG Köln: Zu späte Zielvorgabe ist mit nicht erfolgter Zielvorgabe gleichzusetzen
Doch das Landesarbeitsgericht Köln sah das anders und entschied im Berufungsverfahren zugunsten des Klägers. Es verurteilte den Arbeitgeber wegen nicht rechtzeitig erfolgter Zielvorgabe zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Restbonus.
Der Arbeitgeber hätte dem Mitarbeiter bis zum 1. März 2019 eine Zielvorgabe machen und diese vorher mit ihm besprechen müssen, so das Gericht. Das Argument des Beklagten, die Ziele seien dem Kläger in einer Präsentation und später in einer Führungskräftebesprechung mitgeteilt worden, ließen die Richter nicht gelten. Dabei handele es sich nicht um eine ordnungsgemäße Zielvorgabe. Außerdem habe weder eine Gewichtung der Ziele noch eine Vorgabe eines Zielkorridors für den Mitarbeiter stattgefunden.
Wenn eine Zielvorgabe erst derart spät im Geschäftsjahr erfolge, dass sie ihre Anreizfunktion nicht mehr sinnvoll erfüllen könne, dann müsse sie so behandelt werden, als sei sie überhaupt nicht erfolgt. Das sei der Fall, wenn die Zielvorgabe wie hier erst dann erfolge, wenn das Geschäftsjahr bereits zu mehr als drei Vierteln abgelaufen ist.
Viele Arbeitsverträge sehen an konkrete Zielvorgaben geknüpfte Bonuszahlungen vor. Mitarbeiter, denen diese Zielvorgaben nicht rechtzeitig oder angemessen dargelegt wurden und die aufgrund dessen einen geringeren Bonus erhalten, müssen dies nicht einfach hinnehmen. In der Anwaltskanzlei Lenné beraten wir Sie zu Ihrem Fall und setzen Ihre Ansprüche gegenüber Ihrem Arbeitgeber durch. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für eine kostenlose, unverbindliche Erstberatung.
Martina Bergmann
Angestellte Rechtsanwältin
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