07. Januar 2019

Landesarbeitsgericht Berlin: Lehrerin mit Kopftuch erhält Entschädigung

Die Frage, ob Lehrerinnen an einer Schule mit Kopftuch unterrichten dürfen oder nicht, ist überaus kontrovers. Schließlich müssen dabei die Interessen und Rechte zweier Seiten gegeneinander abgewogen werden. Auf der einen Seite steht die Religionsfreiheit der Lehrkräfte, auf der anderen Seite die Religionsfreiheit der Kinder, das Erziehungsrecht der Eltern und der staatliche Erziehungsauftrag. Das Bundesverfassungsgericht hat 2015 ein pauschales Kopftuchverbot an Schulen untersagt. Nun wurde einer Lehrerin mit Kopftuch vom Landesarbeitsgericht Berlin eine Entschädigung zugesprochen.

Der zugrundeliegende Fall

Eine Klägerin hatte gegenüber dem Land Berlin geltend gemacht, ihre Bewerbung sei aufgrund ihres Kopftuches nicht erfolgreich gewesen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat dieser Lehrerin nun eine Entschädigung in Höhe von eineinhalb Monatsvergütungen (5.159,88 €) zugesprochen - Az.: 7 SA 963/18. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne von § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vorliege. Das Landesarbeitsgericht ging davon aus, dass die Klägerin die Stelle wegen ihres Kopftuches nicht erhalten habe. Es gebe keinen Anlass anzunehmen, dass der Schulfrieden durch das Tragen des Kopftuches gefährdet gewesen wäre. Die Klägerin sei dementsprechend aufgrund ihrer Religion benachteiligt worden.

In § 7 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes heißt es:

„Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden...“

§ 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes besagt:

„Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“

Zuvor war die Klage vom Arbeitsgericht Berlin - Az.: 58 CA 7193/17 - abgewiesen worden. Das Arbeitsgericht berief sich dabei auf das in Berlin geltende Neutralitätsgesetz. Demzufolge ist es Bediensteten im öffentlichen Dienst wie Polizisten, Justizmitarbeitern und Lehrern allgemeinbildender Schulen generell untersagt, religiöse Zeichen zu tragen. Hierbei ist es gleichgültig, ob es sich um ein Kopftuch, ein Kreuz oder ein anderes religiöses Symbol handelt.

Das Land Berlin hat angekündigt, gegen das Urteil in Revision zu gehen und dieses durch das Bundesarbeitsgericht in Erfurt prüfen zu lassen.

Pauschales Kopftuchverbot an Schulen durch Bundesverfassungsgericht untersagt

Im Jahr 2015 hat das Bundesverfassungsgericht ein pauschales Kopftuchverbot an Schulen untersagt und in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Religionsfreiheit hervorgehoben. Ein gesetzliches allgemeines Verbot religiöser Symbole wie einem Kopftuch setze eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität voraus.

Seit dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes haben die einzelnen Bundesländer unterschiedliche Regelungen im Zusammenhang mit muslimischen Lehrerinnen an Schulen entwickelt.

Personen, die durch einen in § 1 genannten Grund bei der Stellenvergabe benachteiligt wurden, können und sollten sich dagegen wehren. Ob in Ihrem Fall eine solche Benachteiligung stattgefunden hat, klären wir gerne mit Ihnen in einem persönlichen Erstgespräch.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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