Landgericht Berlin - Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der DKB AG
Das LG Berlin hat erneut bestätigt, dass von der DKB AG verwendete Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind und den wirksamen Widerruf der Kläger festgestellt.
Der Tenor des Urteils vom 14.10.2015 lautet:
„Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge 67xxxxxxx8 vom xx.xx.2008, 67xxxxxxx6 vom xx.xx.2008 und 67xxxxxxx2 vom xx.xx.2008 wirksam widerrufen und jeweils in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurden. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus den Darlehensverträgen 67xxxxxxx8 vom xx.xx.2008, 67xxxxxxx6 vom xx.xx.2008 und 67xxxxxxx2 vom xx.xx.2008 aufgrund des nunmehr bestehenden Rückgewährschuldverhältnis seit dem 2.9.2014 kein Anspruch auf Zahlungen von weiteren Darlehensraten, mithin auf Zahlung weiterer Zins- und Tilgungsleistungen, zusteht“ (LG Berlin Urt. 14.10.2015 - 4 O 374/14 -, Tenor)
Was hat die Bank falsch gemacht?
Besonders interessant an diesem Urteil ist, dass das Gericht aufgrund der folgenden Formulierung in der Widerrufsbelehrung festgestellt hat, das die DKB AG hier nicht das Muster des Gesetzgebers verwendet hat (unseren Leitartikel mit weiteren Erläuterungen zu diesem Thema finden Sie hier).
„Die Beklagte hat aber zu den Widerrufsfolgen als letzten Satz formuliert: „ müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen." Tatsächlich lautet der entsprechende Satz zu den Widerrufsfolgen in der Musterbelehrung jedoch; „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllt werden." (LG Berlin Urt. 14.10.2015 - 4 O 374/14 -, Entscheidungsgründe)
Von diesem Formulierungsfehler dürfte eine ungemein hohe Vielzahl der durch die DKB AG erteilten Widerrufsbelehrungen betroffen sein. Verbraucher sollten daher nicht zögern und Ihre Widerrufsbelehrung durch einen Anwalt überprüfen lassen.
Weiterhin bemerkenswert ist, dass das Gericht auch bei einer weiteren Widerrufsbelehrung von einer Fehlerhaftigkeit ausging. Die DKB AG hatte in einer Widerrufsbelehrung einen „Besonderen Hinweis“ erteilt. Dieser lautet:
„Besondere Hinweise:
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“
Bei Verbraucherdarlehensverträgen ist dieser Hinweis jedoch nicht aufzunehmen, da die Rechtsfolge über die hier belehrt wird nicht einschlägig ist. Das Gericht gelangte daher zu der Ansicht, dass die erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
Auch hier gilt:
Wer eine solche Formulierung in seiner Widerrufsbelehrung findet, sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, denn mit hoher Wahrscheinlichkeit kann der Verbraucher dann auch heute noch sein Darlehen widerrufen.
Die von der Beklagten vorgetragenen Einwendungen des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung hat das Gericht zu Recht abgelehnt und ist unserer Rechtsauffassung gefolgt.
Mehr zum Thema der Verwirkung finden Sie in unserem Artikel vom 23.08.2015, weitere Informationen zum dem Thema Rechtsmissbrauch werden in Kürze folgen.
Insgesamt ist die Entscheidung des Landgerichts Berlin als wegweisend zu bewerten. Angesichts der getroffenen Feststellung wird es die DKB AG künftig deutlich schwerer haben sich mit dem Einwand zu verteidigen, sie hätte als Widerrufsbelehrung das Muster des Gesetzgebers verwendet.
Alexander Münch
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
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