Landgericht Koblenz mit wegweisender Entscheidung zum Thema Online-Glücksspiel
Mit Urteil vom 18.10.2018 - Az.: 15 O 184/17 - hat das Landgericht Koblenz einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf Unterlassung gegen eine im Ausland ansässige Anbieterin von Online-Glücksspielen bejaht.
Was war passiert?
Eine Landeslotteriegesellschaft hatte im Klagewege die Internet-Anbieterin auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte, eine Internet-Anbieterin mit Sitz in Gibraltar, verfügte über keine deutsche Lizenz, ihr Online-Glücksspielangebot auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten. Die Beklagte bot Wetten auf den Ausgang staatlicher Lotterien an, so zum Beispiel auf das bekannte Lotto 6 aus 49, den EuroJackpot oder die Glücksspirale.
Warum ist die Entscheidung interessant?
Die Entscheidung des Landgerichts Koblenz ist deshalb interessant, da sie zeigt, dass nun auch die deutsche Zivilgerichtsbarkeit sich mit dem Thema des unerlaubten Online-Glücksspiels auseinandersetzen muss.
Die Klägerin hatte behauptet, die Beklagte veranstalte unerlaubtes Online-Glücksspiel auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte hatte sich mit dem Einwand verteidigt, das deutsche Glücksspielrecht (Glücksspielstaatsvertrag) verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit der EU und damit auch gegen höherrangiges europäisches Recht. Nach der Rechtsauffassung der Beklagten bedürfe es keiner gesonderten deutschen Lizenz, eine Lizenz für das Staatsgebiet Gibraltars reiche aus.
Dieser Rechtsauffassung hat das Landgericht Koblenz eine klare Absage erteilt. Nach Ansicht des Landgerichts Koblenz stellt das Angebot der Beklagten ein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des deutschen Glücksspielrechts dar. Damit ist das Landgericht Koblenz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Oktober 2017 gefolgt (vgl. BVerwG Urt. v. 26.10.2017 - Az.: 8 c 14.16 - u. - 8 C 18.16 -).
Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesverfassungsgericht sowie der Europäische Gerichtshof haben bereits entschieden, dass das im Glücksspielstaatsvertrag enthaltene Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln (§ 4 Abs. 4 GlüStV), mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit, dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie dem Unionsrecht vereinbar ist. Mit dem Verbot werden hochrangige Gemeinwohlziele, insbesondere der Jugendschutz sowie die Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität, verfolgt.
Das Landgericht Koblenz bejahte den Unterlassungsanspruch und verurteilte die Beklagte daneben zu Schadensersatz gegenüber der Klägerin.
Die Entscheidung zeigt, dass der Zivilrechtsweg ein probates Mittel zur Bekämpfung des unerlaubten Online-Glücksspiels sein kann. Dies gilt nicht nur für den wettbewerbsrechtlichen Bereich, sondern auch für Privatpersonen, die Schadensersatzansprüche gegenüber Veranstaltern von unerlaubtem Online-Glücksspiel geltend machen wollen.
Das Landgericht Koblenz hatte in seinen Entscheidungsgründen darauf verwiesen, dass Online-Glücksspiel ein besonders hohes Gefährdungspotenzial aufweist. Der einfache und schnelle Zugriff auf das Glücksspielangebot birgt ein enormes Risiko, da es zeitlich unbeschränkt und ohne jegliche Kontrolle erfolgt. Verheerend wirken sich dabei die potenziell große Menge und hohe Frequenz der erreichbaren Spielangebote und die damit verbundenen Effekte von Gewöhnung und Verharmlosung aus. Diese Eigenschaften des Online-Glücksspiels begünstigen die Entwicklung von Spielsucht in besonders hohem Maße. Aufgrund fehlender Kontrollmechanismen ist darüber hinaus kein ausreichender Jugendschutz gewährleistet.
Diesen Gefahren des Online-Glücksspiels werden die Gerichte bei der Beurteilung von privaten Schadensersatzansprüchen Rechnung zu tragen haben. Wir beraten Sie gerne zu der Frage, ob für Sie die Möglichkeit besteht, Zahlungen an in Deutschland nicht lizenzierte Online-Glücksspielanbieter zurückzuverlangen. Nutzen Sie dafür einfach unsere kostenlose Erstberatung.
Alexander Münch
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
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