27. Juli 2021

Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilt Sportwettenanbieter zur Rückzahlung verlorener Wettbeträge!

Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist ebenfalls den kürzlich ergangenen Entscheidungen der Landgerichte Coburg, Paderborn, Mainz und Aachen gefolgt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte den Anbieter von Online-Sportwetten zur Rückzahlung verlorener Beträge, die der Verbraucher für Sportwetten und Online-Casinospiele ausgegeben hatte.

In dem von uns geführten Verfahren bestätigte das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 19.07.2021), dass die unlizenzierten und somit illegalen Sportwetten-/Casinoanbieter auch die Verluste für Online-Sportwetten zu erstatten haben.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte das dort beklagte Casino zur Rückzahlung von rd. 39.000,- €.

Der Kläger hatte in dem Verfahren Beträge geltend gemacht, die er in Höhe von rd. 13.000,- € bei Sportwetten verloren hatte. Im Übrigen hatte der Kläger die Beträge in dem Online-Casino der Beklagten ausgegeben.

Das Casino verfügte über keine deutsche Lizenz zum Veranstalten oder Vermitteln von Glücksspielen im Internet.

Im Prozessverlauf berief sich das Online-Casino auf die Dienstleistungsfreiheit in der EU und wendete ein, dass die Rückforderung treuwidrig sei. Insbesondere verstoße es gegen Treu und Glauben, die im Hinblick auf eine mögliche Gewinnchance hingegebenen Einsätze nachträglich zurückzufordern. Weiterhin wendete es ein, dass der Kläger sich leichtfertig dem Verbot von Online-Glücksspielen im Internet verschlossen habe.

In Bezug auf die angebotenen Online-Sportwetten wendete es ein, dass eine „aktive Duldung“ von Online-Sportwetten in Deutschland vorliegen würde. Auch das in Deutschland geltende Lizenzierungsverfahren für Online-Glücksspielen sei insgesamt EU-rechtswidrig. Es führte aus, sämtliche Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung zu erfüllen bzw. erfüllt zu haben, eine Erlaubnis aber EU-rechtswidrig nicht erteilt worden sei. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth sei das Casino auch im Besitz einer gültigen deutschen Lizenz zum Veranstalten von Online-Sportwetten.

Das Gericht verurteilte das Online-Casino antragsgemäß.
Zur Begründung führt es gleich den kürzlich ergangenen Entscheidungen der Landgerichte Coburg, Paderborn, Mainz und Aachen aus, dass das in Deutschland geltende Glückspielrecht nicht gegen Verfassungs- und/oder Unionsrecht verstößt. Aufgrund der Zielsetzung der einschlägigen Verbotsnormen (Spielerschutz), sei eine Rückforderung auch nicht treuwidrig (siehe auch unser Artikel vom 20.07.2021).

In Bezug auf die ohne Lizenz angebotenen Online-Sportwetten führte das Gericht aus:

„Unstreitig hatte die Beklagte keine Erlaubnis im Sinne von § 4 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 GlüStV im fraglichen Zeitraum inne.

Damit war es ihr generell und von vorneherein verboten, die streitgegenständlichen Glücksspiele und auch Sportwetten anzubieten, und ein entsprechender Verstoß zieht die Nichtigkeitsfolge nach sich (vgl. BeckOGK/Vossler, 1.6.2021, BGB § 134 Rn.  219 m.w.N).

Hieran ändern die umfangreichen Ausführungen der Beklagten dazu, dass angeblich „aktive Duldungen" gewisser Behörden vorgelegen hätten; dass sie sich um eine Erlaubnis durchaus bemüht hätte; eine Erlaubnis ihr nach dem streitgegenständlichen Zeitraum auch erteilt worden sei; es beinahe auch zur Erlaubniserteilung gekommen sei, sodann aber das verwaltungsrechtliche Verfahren nicht weiter durchgeführt worden sei; etc., nichts:

 Nach klarer Gesetzeslage hätte die Beklagte schlicht und ergreifend so lange von der Durchführung ihres ohne Erlaubnis illegalen Angebotes absehen müssen, wie sie keine wirksame Erlaubnis innehatte.

Anders als von der Beklagten argumentiert folgt auch aus der Rechtsprechung des EuGH, respektive dem Europarecht nichts, was der Anwendbarkeit des § 4 GlüStV im vor-liegenden Fall entgegenstünde (vgl. zur Europarechtskonformität BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 — 8 C 18/16 —, BVerwGE 160, 193-212,  Rn.  45 ff.).“
(LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 20.07.2021)

 

Zur behaupteten Treuwidrigkeit des Rückforderungsverlangen führte es aus:

„Die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 darf nicht greifen, wenn der Ausschluss der Kondiktion einen Anreiz für die sittenwidrig Handelnden bilden würde, ihr Verhalten fortzusetzen (BeckOK BGB/Wendehorst, 58.  Ed.  1.5.2021, BGB § 817  Rn.  24 m.w.N.).

[…]

Nach der gesetzgeberischen Wertung ist also die Rückgängigmachung der rechtswidrig erlangten Gewinne der Beklagten in klarer Übereinstimmung mit der Rechtslage und mehr noch gefordert, vgl. soeben 1.; die Rückforderung des Verbrauchers ist daher in keiner Weise treuwidrig.“ (LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 20.07.2021)

Im Hinblick auf den angestrebten Verbraucherschutz durch den Glücksspielstaatsvertrag ist das Urteil von großer Bedeutung. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat erstmals ausdrücklich klargestellt, dass nicht nur Verluste durch illegale Online-Casinospiele zu ersetzen sind, sondern auch Verluste durch unlizenzierte Online-Sportwetten.

Weitere Rückforderungsprozesse für Online-Sportwetten dürften nun folgen. Die großen Sportwettenanbieter wie Tipico, betway, Interwetten, bet at home, bet365, bet3000, bwin und zahlreiche andere, haben jahrelang ihr Online-Sportwettenangebot gezielt auf Deutschland ausgerichtet und entgegen der Anordnung des Glücksspielstaatsvertrages unlizenziert angeboten.

Geschädigte Verbraucher sollten ihre Verluste zurückfordern. Wir beraten Sie gerne.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

3,7/5 Sterne (22 Stimmen)

Zurück

Navigation öffnen Schließen E-Mail Telefon Suche Online-Terminvereinbarung Mehr lesen