20. Juli 2021

Landgericht Paderborn und Landgericht Mainz verurteilen Online-Casinos zur Rückzahlung verlorener Spieleinsätze!

Das Landgericht Paderborn und das Landgericht Mainz haben sich der Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 01.06.2021 angeschlossen (siehe Bericht vom 02.06.2021) und in zwei Fällen die Anbieter von Online-Casinos zur vollständigen Rückzahlung der von den Klägern verlorenen Beträge verurteilt.

Landgericht Paderborn

Das Landgericht Paderborn verurteilte am 08.07.2021 das dort beklagte Casino zur Rückzahlung von rd. 132.000,- €.

Die Klägerin hatte in dem Verfahren Beträge geltend gemacht, die ausschließlich für Slots (Spielautomaten) verwendet wurden.

Das Kasino verfügte über keine deutsche Lizenz zum Veranstalten oder Vermitteln von Glücksspielen im Internet.

Im Prozessverlauf berief sich das Online-Casino auf die Dienstleistungsfreiheit in der EU und wendete ein, dass die Rückforderung treuwidrig sei. Insbesondere verstoße es gegen Treu und Glauben, die im Hinblick auf eine mögliche Gewinnchance hingegebenen Einsätze nachträglich zurückzufordern. Weiterhin wendete es ein, dass die Beklagte sich leichtfertig dem Verbot von Online-Glücksspielen im Internet verschlossen habe.

Das Gericht verurteilte dennoch das Online-Casino antragsgemäß. Zur Begründung führt es u.a. aus, dass das in Deutschland geltende Glückspielrecht nicht gegen Verfassungs- und/oder Unionsrecht verstößt. Aufgrund der Zielsetzung der einschlägigen Verbotsnormen (Spielerschutz), sei eine Rückforderung auch nicht treuwidrig.

Landgericht Mainz

In dem Verfahren vor dem Landgericht Mainz forderte der dortige Kläger ein Betrag in Höhe von rd. 54.000,- €.

Der Kläger hatte den Betrag in dem Online-Casino bei verschiedenen Glücksspielen, u.a. Blackjack, Poker, Roulette und Slots (Spielautomaten), verloren.

Auch hier verfügte das Casino über keine deutsche Lizenz zum Veranstalten oder Vermitteln von Glücksspielen im Internet.

Gleich dem Fall vor dem Landgericht Paderborn, verteidigte sich das Online-Casino mit der Dienstleistungsfreiheit in der EU und der Treuwidrigkeit des Rückforderungsverlangen.

Auch hier verurteilte das Gericht die Beklagte antragsgemäß und führte zur Begründung aus:

„Ein zum streitgegenständlichen Zeitpunkt bestehendes Recht, Online-Glücksspiele in Deutschland zu veranstalten, ergibt sich auch nicht aus der durch Art. 56 f. AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26.10.2017 ausgeführt hat, ist das in § 4 Abs. 4 GlückStV geregelte generelle Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit dem Unionsrecht vereinbar […]

Die Frage der Kenntnis des Klägers von der Illegalität des Online-Glückspiels kann jedoch dahinstehen, da der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion des § 134 BGB in Verbindung mit der Verbotsnorm des § 4 Abs. 4 GlückStV gegen die Anwendbarkeit der Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB spricht.“ (LG Mainz Urt. v. 14.07.2021)

Mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgt der Gesetzgeber den Schutz des Spielers vor suchtfördernden, ruinösen oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels. Wie das Landgericht Mainz in seiner Entscheidung zutreffend festgestellt hat, besteht die Gefährdung des Spielers so lange fort, wie ein solches Angebot für ihn verfügbar ist. Dürfte der unlizenzierte Anbieter die unter Verstoß gegen das gesetzliche Verbot erlangten Beträge behalten, würde dieser geradezu zum Weitermachen animiert sowie weiteren Rechtsverstößen Vorschub geleistet werden.

Geschädigte Verbraucher sollten prüfen lassen, ob sie verlorene Beträge in illegalen Spielbetrieben zurückverlangen können. Wir beraten Sie gerne.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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