Landgericht Ulm: Widerrufsbelehrung in Baukastenform unwirksam!
Das Landgericht Ulm hat jüngst entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung auch dann unzureichend ist, wenn sie in Baukastenform aufgebaut ist.
In dem Fall, den das Landgericht Ulm zu entscheiden hatte, wollte die beklagte Sparkasse gleich allen vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Gestaltungshinweisen, die für eine Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehensverträgen gelten, gerecht werden. Die Sparkasse benutzte eine Belehrung, die für jeden möglichen Fall eine entsprechende Alternative vorsah, wobei der jeweils einschlägige Belehrungsbestandteil durch Ankreuzen in ein hierfür vorgesehenes Kästchen angegeben wurde.
Diese Form der Widerrufsbelehrung, so das Landgericht Ulm, sei jedoch irreführend, unübersichtlich und genüge daher den gesetzlichen Anforderungen nicht. Zitat:
„Die Ankreuzoptionslösung widerspricht aber sowohl dem inhaltlichen und gestalterischen Deutlichkeitsgebot. Zum einen muss der Darlehensnehmer zunächst feststellen, welche Widerrufsbelehrung angekreuzt wurde. Das ist ihm zwar durchaus leicht möglich. Dadurch wird aber die Übersichtlichkeit und Deutlichkeit der Gestaltung beeinträchtigt. Zum anderen wird der Darlehensnehmer sich ggf. auch mit den nicht angekreuzten Optionen befassen. Dadurch wird er möglicherweise irritiert. Die Widerrufsbelehrung wird bei der von der Beklagten gewählten Lösung deutlich umfangreicher. Auch das widerspricht dem Deutlichkeitsgebot.“ - Landgericht Ulm
In dem zu entscheidenden Fall war die Widerrufsbelehrung aber ohnehin fehlerhaft, da sie sich nicht ausreichend vom anderweitigen Vertragstext abgehoben hatte.
Die Widerrufsbelehrung muss sich gestalterisch vom übrigen Vertragstext abheben. Hierzu das Landgericht Ulm:
„b) Diesen Anforderungen genügt die Widerrufsgestaltung im angegriffenen Vertragsmuster im unmittelbaren Zusammenhang mit den auf der gleichen Seite sich befindlichen Ziffern 12 und 13 nicht.
(1) Der Vertragstext in Ziffer 14 - die Widerrufsbelehrung - ist zwar eingerahmt und die Überschriften sind durch die Verwendung einer auffallenden und hervorstechenden Schriftstärke hervorgehoben und an sich deutlich wahrnehmbar.
(2) Die Einrahmung und die Schriftstärke unterscheidet sich aber nicht - jedenfalls nicht erheblich - von den vorstehenden Ziffern 12 und 13, die sich vollständig auf der gleichen Seite des Vertragstextes befinden, auf der die Widerrufsbelehrung beginnt.“ – Landgericht Ulm
Uns liegen mittlerweile mehrere solcher Fälle vor, in denen die von einer Sparkasse verwendete Widerrufsbelehrung nicht dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Deutlichkeitsgebot entspricht.
Sparkassenkunden können sich freuen, denn auch das Oberlandesgericht Brandenburg hat bereits die Widerrufsbelehrung einer Sparkasse für nicht ausreichend erachtet.
In einem solchen Fall können Sparkassenkunden auch heute noch ihr Darlehen widerrufen. Wer sein Darlehen vorzeitig ablösen möchte, um von den derzeit niedrigen Zinsen zu profitieren, kann dies im Falle eines Widerrufes ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erreichen.
Mehr dazu erfahren Sie auch hier.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob auch Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, kontaktieren Sie uns. Wir prüfen dies gerne für Sie.
Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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