11. März 2019

Lastschriftsperre: wie Sie ungewollte Abbuchungen verhindern

Zahlungen mittels Lastschriftverfahren erfreuen sich einer großen Beliebtheit. Während in anderen europäischen Mitgliedsstaaten die Kreditkarte das beliebteste Zahlungsmittel darstellt, wird in Deutschland ein Großteil des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mittels des einheitlichen europäischen SEPA-Lastschriftverfahrens (SEPA = Single Euro Payments Area) abgewickelt. Voraussetzung für die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren ist lediglich, dass sowohl Zahler als auch Zahlungsempfänger ein Zahlungskonto (Girokonto) führen.

Das Lastschriftverfahren – bequemes und sicheres Zahlungsmittel

Für den Zahler stellt die Zahlung mittels Lastschrift ein bequemes Zahlungsmittel dar. Der Zahler ermächtigt den Zahlungsempfänger, den geschuldeten Betrag mittels Lastschrift von dem eigenen Girokonto einzuziehen (Inkassoermächtigung). Gleichzeitig erteilt der Zahler seiner eigenen Hausbank die Weisung, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto bezogenen SEPA-Lastschriften einzulösen. Die Inkassoermächtigung und die Weisung des Zahlers bilden zusammen das SEPA-Lastschriftmandat.

Mit der Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats ist der Bezahlvorgang für den Zahler erledigt. Er muss nicht gesondert gegenüber seiner Bank die Zahlung bestätigen. Für den Zahler stellt das SEPA- Lastschriftverfahren daher ein sehr bequemes Zahlungsmittel dar, das zudem als sicher gilt. Dem eigenen Girokonto belasteten Beträgen kann ohne Begründung innerhalb von 8 Wochen widersprochen werden. Die belasteten Beträge werden dann dem Girokonto des Zahlers wieder gutgeschrieben.

Streitfälle

Problematisch wird ein einmal erteiltes Lastschriftmandat dann, wenn ein Streit über die gekaufte Ware oder Dienstleistung entsteht. Für den Zahler besteht die Möglichkeit, den Bezahlvorgang innerhalb von 8 Wochen rückgängig zu machen. In vielen Fällen wird der Zahlungsempfänger dann versuchen, den Betrag erneut von dem Girokonto des Zahlers einzuziehen. Es empfiehlt sich daher, im Falle des Widerspruchs gegen eine Lastschrift, zugleich dem Zahlungsempfänger das Lastschriftmandat durch Widerruf zu entziehen. Oftmals kommt es dennoch zur Doppelbelastung des Girokontos, zum Beispiel weil der Zahlungsempfänger den Widerruf ignoriert oder zu spät erhält. Bei größeren Unternehmen wird der Entzug des Lastschriftmandates möglicherweise nicht schnell genug in das EDV-System eingepflegt.

Um Doppelbuchungen zu vermeiden, kann der Zahler, neben dem Widerruf des Lastschriftmandates, auch sein eigenes Girokonto mit einer Lastschriftsperre nach Art. 5 Abs. 3 lit. d), iii) VO (EU) Nr. 260/2012 belegen lassen:

d) Die Zahler müssen ihren Zahlungsdienstleistern den Auftrag erteilen können:

  1. Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides zu begrenzen;
  2. falls das Mandat gemäß dem Zahlverfahren kein Erstattungsrecht vorsieht, vor Belastung ihres Zahlungskontos jede Lastschrift anhand der Mandatsangaben zu überprüfen und zu kontrollieren, ob der Betrag und die Periodizität der vorgelegten Lastschrift den Vereinbarungen im Mandat entsprechen;
  3. sämtliche Lastschriften auf das Zahlungskonto des Zahlers oder sämtliche von einem oder mehreren genannten Zahlungsempfängern veranlasste Lastschriften zu blockieren lediglich durch einen oder mehrere genannte Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften zu autorisieren (Art. 5 Abs. 3 lit. d) VO (EU) Nr. 260/2012, Hervorhebung durch uns).

Viele Zahler sind sich dieser Möglichkeit, die der europäische Gesetzgeber eben auch zum Schutz vor wiederkehrenden Buchungen und ungewollten Belastungen vorgesehen hat, nicht bewusst. Es kommt zu doppelten Buchungen und damit auch zu Rücklastschriftgebühren, die durch die Banken erhoben werden.

Lassen Sie sich nicht von Ihrer Bank abweisen- nutzen Sie unseren kostenlosen Musterbrief

Aus der Praxis wissen wir, dass selbst vielen Bankmitarbeitern die Möglichkeit einer Lastschriftsperre unbekannt ist und den Kunden entgegnet wird, man möchte sich an den Zahlungsempfänger halten, wenn man eine weitere Abbuchung verhindern möchte. In einem solchen Fall sollten Sie auf eine Lastschriftsperre bestehen, denn der Streit über die erhaltene Ware oder Dienstleistung wird in der Regel einfacher zu führen sein, wenn der Zahlungsempfänger das Geld noch nicht erhalten hat bzw. der Betrag zurückgebucht wurde.

Lassen Sie sich im Streitfall also nicht von Ihrer Bank abweisen. Nutzen Sie gerne unseren kostenlosen Musterbrief, um selbst der Bank schriftlich Ihre Forderung zu verdeutlichen. Bestehen Sie auf die Rückbuchung des Geldes und weisen Sie Ihre Bank an, keine weiteren Abbuchungen von dem Zahlungsempfänger zuzulassen. Sollte die Bank sich dennoch weigern, die Zahlungen zurückzubuchen oder eine Lastschriftsperre einzurichten, dann sollten Sie einen Anwalt einschalten, der fortan in Ihrem Namen mit der Bank kommuniziert. Wir verfügen in unserer Kanzlei über jahrelange Erfahrung im Umgang mit solcherlei Situationen und können Ihre Forderungen in der Regel zügig durchsetzen. Lassen Sie sich gerne in einem kostenlosen Erstgespräch von uns beraten.

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Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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