30. November 2018

Laut BaFin möglicherweise fehlender Verkaufsprospekt bei PIM Gold und Scheideanstalt GmbH

Am 26.11.2018 veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, eine Verbraucherschutz-Meldung, laut derer es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die PIM Gold und Scheideanstalt GmbH für eine Vermögensanlage namens KINDER GOLD KONTO keinen Verkaufsprospekt veröffentlicht habe. Damit läge ein Verstoß gegen § 6 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) vor, laut dem eine Vermögensanlage im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG prospektpflichtig ist.

Das Produkt

Das betreffende Produkt heißt „KINDER GOLD KONTO“. Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes Goldkonto, das für Kinder eingerichtet werden kann und verschiedene Vorteile bieten soll.

Beispielsweise soll innerhalb eines Kalenderjahres ein Jahresgoldbonus in Höhe von 3 % als Kinderbonus auf die Kaufsumme addiert werden. Außerdem wirbt die PIM Gold und Scheideanstalt GmbH damit, dass diese Geldanlage absolute Sicherheit biete, da es sich bei Gold um das älteste Zahlungsmittel der Welt handelt. Das gekaufte Gold soll sich vollständig im physischen Eigentum des Kindes befinden. Darüber hinaus sollen keine Einrichtungsgebühren oder anderweitige Kosten anfallen. Die Auszahlung der Ansparsumme erfolge zudem steuerfrei.

Verstoß gegen § 6 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)

Für Anbieter, die im Inland öffentlich Vermögensanlagen anbieten, besteht gemäß § 6 des Gesetzes über Vermögensanlagen (VermAnlG) eine sogenannte Prospektpflicht – sofern eine solche Prospektpflicht nicht bereits nach anderen Vorschriften besteht oder zuvor ein gültiger Verkaufsprospekt gemäß diesen Gesetzesvorschriften veröffentlich wurde.

Die Angaben der PIM Gold und Scheideanstalt GmbH zu diesem Anlageangebot, insbesondere zu dem „Jahresgoldbonus“ und der zukünftigen Wertentwicklung dieser Geldanlage, deuten darauf hin, dass es sich bei dem Produkt um eine Vermögensanlage im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG handeln könnte.

Laut dieser Vorschrift sind als „Vermögensanlage“ im Sinne des Vermögensanlagengesetzes unter anderem solche Geldanlagen zu werten, die eine Verzinsung und Rückzahlung bzw. einen vermögenswerten Barausgleich im Gegenzug für eine zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder einen solchen in Aussicht stellen.

Wurde entgegen dieser gesetzlichen Vorschrift kein Verkaufsprospekt veröffentlicht, kann die BaFin den weiteren Vertrieb dieses Anlageproduktes untersagen und den Anbieter dazu verpflichten, bereits geschlossene Verträge rückabzuwickeln.

Staatsanwaltschaft Darmstadt ermittelt wegen Verdachts auf illegales Schneeballsystem

Berichten zufolge hat die Staatsanwaltschaft Darmstadt ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs gegen das Unternehmen und dessen Geschäftsführer eingeleitet. Demnach soll es sich bei den Anlageprodukten um ein illegales Schneeballsystem handeln und das betreffende Gold gar nicht in angebotenem Umfang existieren. Darüber hinaus gibt es Berichte, denen zufolge das Unternehmen seit einigen Jahren überschuldet sei und Bilanzen gefälscht haben soll, um eine mögliche Insolvenz zu verschleppen.

Hierbei geht es um 1,358 t Gold. Sollte diese Menge an Gold gar nicht im Bestand des Unternehmens existieren, wären die Anleger der PIM Gold und Scheideanstalt GmbH um über 50 Millionen € betrogen worden. Das Geschäftsmodell könnte also ein illegales Schneeballsystem sein und gewerbsmäßigen Betrug darstellen, wonach die Kundengelder mittlerweile fast zur Gänze zweckentfremdet worden wären.

Was bedeutet das für Anleger?

Zu den Betrugsvorwürfen müssen nun erst einmal die Ergebnisse der Ermittlungen abgewartet werden. Was jedoch den Verstoß gegen § 6 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)  betrifft, so können Anleger einer solchen Vermögensanlage unter bestimmten Umständen eine Rückabwicklung der von ihnen erworbenen Vermögensanlage verlangen und den Erwerbspreis zurückfordern, sofern sich herausstellt, dass tatsächlich gegen die Prospektpflicht verstoßen wurde.

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Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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