LG Arnsberg: Versicherungsmakler haften bei Falschberatung
Ein Versicherter wollte in eine günstigere private Krankenversicherung wechseln und bat seine Maklerin um Hilfe. Doch später stellte er fest, dass die empfohlene, neue Versicherung einen geringeren Schutzumfang bot. Der Mann verklagte seine Versicherungsmaklerin auf Schadensersatz. Zu Recht, wie das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 21. August 2024 (Az.: 3 S 66/23) befand.
Neue Krankenversicherung deutlich günstiger aber mit weniger Leistung
Ein Mitarbeiter der Maklerin empfahl dem Mann eine private Krankenversicherung, die rund 200 Euro günstiger war. Doch dass die neue Versicherung im Gegensatz zum vorherigen Tarif keine Wahlleistungen für die stationäre Heilbehandlung wie Chefarztbehandlung oder die Unterbringung im Zweibettzimmer enthielt, darauf wies der Mitarbeiter den Kunden nicht hin.
Einige Jahre später musste der Versicherungsnehmer stationär im Krankenhaus aufgenommen werden und stellte im Zuge dessen fest, dass die entsprechenden Wahlleistungen nicht im Tarif enthalten waren. Deshalb wechselte er erneut den Versicherungstarif, musste dann aber aufgrund einer Reflux-Krankheit einen Risikozuschlag zahlen. Der Mann verklagte seine Maklerin auf Schadenersatz, weil er sich falsch beraten fühlte. Er habe zwar um einen günstigeren Tarif gebeten, hätte aber auch klargestellt, dass er den gleichen Leistungsumfang wünsche.
Das Amtsgericht Werl wies die Klage jedoch zunächst ab. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Unwissenheit des Mannes über den Umfang der Krankenversicherung auf grobe Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen sei. So hätte er bei Erhalt des Vertrags die Möglichkeit gehabt, sich über den Umfang seiner Versicherung zu informieren. Darüber hinaus hätte ihm klar sein müssen, dass in seinem Alter eine Beitragsreduzierung von 200 Euro mit geringeren Leistungen einhergehen würde.
LG Arnsberg: Beratungspflichtverletzung durch Maklerin
Das Landgericht Arnsberg sah das in zweiter Instanz jedoch anders. Bei der Befragung des Mitarbeiters der Maklerin habe dieser zugegeben, dass er es versäumt habe, den Versicherungsnehmer über das Fehlen der Wahlleistungen beim neuen Tarif zu informieren, weil er es selbst nicht bemerkt habe. Grund dafür seien fehlerhaft erstellte Angebote gewesen, die ihm andere Kollegen vorgelegt hätten. Der Mitarbeiter bestätigte auch, dass der Kunde zwar Beiträge sparen, aber nicht auf Leistungen verzichten wollte.
Das sah das LG Arnsberg als klare Beratungspflichtverletzung. Selbst wenn der Kunde seinen Wunsch, den gleichen Versicherungsumfang zu behalten, nicht klar kommunizieren würde, sei der Versicherungsmakler verpflichtet, ihn über eine etwaige geringere Absicherung aufzuklären, so das Gericht.
Auch eine grobe Fahrlässigkeit seitens des Versicherungsnehmers konnten die Richter nicht erkennen. Schließlich enthalte der Versicherungsschein keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass stationäre Wahlleistungen nicht im Versicherungsumfang enthalten seien. Auch sei der Kunde nicht verpflichtet, die Angaben auf der Versichertenkarte zu prüfen.
Keine grobe Fahrlässigkeit seitens des Kunden
Es liege zudem keine grobe Fahrlässigkeit vor, nur weil der Mann die hohe Beitragsersparnis nicht hinterfragt habe. Die individuelle Höhe und Spreizung der Beiträge bei verschiedenen Versicherungsunternehmen sei den Kunden in der Regel nicht bekannt. Sie könnten auch nicht beurteilen, wie die jeweilige Kostenstruktur des Versicherungsunternehmens die Beiträge beeinflusse. Der Kunde habe zu keinem Zeitpunkt die Prüfung von Tarifen mit unterschiedlichem Leistungsumfang beauftragt. Dementsprechend musste er diesbezüglich auch nicht übermäßig wachsam sein.
Das LG Arnsberg kam zu dem Schluss, dass ein Beratungsfehler aufseiten der Versicherungsmaklerin vorgelegen habe. Daher verurteilte das Gericht diese zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.000 Euro.
Die Beratungspflichten von Versicherungsmaklern sind genau festgelegt. Doch immer wieder kommt es in der Praxis vor, dass sie ihre Kunden nicht angemessen oder vollumfänglich zu den angebotenen Versicherungen und deren Umfang aufklären. Entsteht einem Kunden dadurch ein Schaden, kann er vom Makler Schadensersatz fordern. Wir beraten Sie in solchen Fällen gerne und setzen Ihre Ansprüche gegenüber dem Makler durch. Vereinbaren Sie hierzu einfach einen Termin für eine kostenlose Erstberatung.

Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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