30. Oktober 2015

LG Düsseldorf: Widerrufsbelehrung der Sparkasse Düsseldorf fehlerhaft

In einem von uns geführten Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung seine Rechtsaufassung zugunsten der Verbraucher geäußert. Es ging im Prozess um eine Widerrufsbelehrung der Sparkasse Düsseldorf aus dem Jahre 2007, die unter anderem die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ beinhaltete. Das LG Düsseldorf wertete die Verwendung dieser Fußnote als Abweichung von der damals gültigen Musterwiderrufsbelehrung.

Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass eine Prolongation bzw. Verlängerung des Kapitalnutzungsrechts nicht der Wirksamkeit des Widerrufs entgegenstehe.

Wir zitieren den Hinweis des LG Düsseldorf:

„Die Kammer weist nach dem Ergebnis der Vorberatung auf Folgendes hin:

Die Kammer hält die Klage nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand für zulässig und begründet. Eine Aktivlegitimation des Klägers dürfte sich daraus ergeben, dass im Vertrag aus dem Jahr 2012 auch eine Schuldübernahme vereinbart worden ist und der Vertrag gemeinsam mit dem Vater des Klägers in einer gemeinsamen Erklärung widerrufen worden ist. Der Widerruf dürfte auch wirksam gewesen sein, jedenfalls nicht verfristet, da eine Widerrufsfrist durch die damalige Widerrufsbelehrung nicht ausgelöst worden sei. Die Gesetzlichkeitsfiktion nach § 14 BGB-InfV dürfte hier nicht greifen. Auch nach den gesetzlichen Voraussetzungen dürften die Voraussetzungen für eine wirksame Widerrufsbelehrung nicht gegeben sein. Durch eine Prolongation bzw. Verlängerung des Kapitalnutzungsrechts dürfte die Wirksamkeit des Widerrufs nicht beeinträchtigt worden sein.“

Lassen Sie Ihre Darlehensverträge mit der Sparkasse Düsseldorf im Hinblick auf die Widerrufsmöglichkeit von Fachanwälten prüfen.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22.09.2015 – XI ZR 116/15 – Klarheit bezüglich der Rückabwicklung der Verträge nach erfolgtem Widerruf geschaffen hat.

Insbesondere sind alle gezahlten Raten samt eventuell gezahlter Vorfälligkeitsentschädigung an die Darlehensnehmer nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zurückzuzahlen, sodass nach der Verrechnung des Anspruchs der Bank auf die Rückzahlung des Darlehensnennbetrages nebst dem marktüblichen – nicht vertraglich vereinbarten – Zinssatz zum Zeitpunkt Vertragsschlusses eine lukrative Ersparnis bzw. Nachzahlung herauskommt.

Wir prüfen gerne Ihre Ansprüche und helfen Ihnen sie durchzusetzen.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

0/5 Sterne (0 Stimmen)

Zurück

Navigation öffnen Schließen E-Mail Telefon Suche Online-Terminvereinbarung Mehr lesen