23. März 2023

LG Hamburg: Sportwettenverluste sind zu erstatten

In dem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil positioniert sich das LG Hamburg spielerfreundlich und verurteilt einen weltbekannten Sportwettanbieter zur Erstattung von Sportwettverlusten. Es handelt sich um Sportwettenverluste, die vor der Erteilung der deutschen Konzession im Jahr 2021 entstanden sind.

Das Landgericht Hamburg begründet sein Urteil hauptsächlich damit, dass es dem Sportwettanbieter verboten war, Onlinesportwetten in Deutschland ohne entsprechende Konzession der deutschen Behörden nach § 4 Abs. 1 u. 4 GlüStV 2012 zu veranstalten und/oder zu vermitteln.

Das übliche Argument der Sportwettenanbieter, dass das im Jahr 2012 gestartete Konzessionsvergabeverfahren von der zuständigen Behörde intransparent und damit eu-rechtswidrig durchgeführt wurde und die Anbieter, die daran teilgenommen haben, dahingehend privilegiert werden sollen, dass ihr Sportwettangebot auch ohne Konzession legal sein sollte, hält das Gericht für nicht überzeugend.

Das LG Hamburg argumentiert damit, dass es mit dem Schutzzweck des Glücksspielstaatsvertrages nicht vereinbar wäre, die Anwendbarkeit der Verbotsnormen davon abhängig zu machen, ob ein Wettanbieter an dem seinerzeitigen Konzessionsvergabeverfahren teilgenommen hat oder nicht. Denn das eu-rechtskonforme Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bleibt weiterhin bestehen und entfaltet seine Wirkung.

Auch dem Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt a.M., wonach nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung das Verbotsgesetz nach § 4 Abs. 1 u. 4 GlÜStV 2012 zivilrechtlich nicht beachtlich ist, folgt das LG Hamburg nicht. Die von dem OLG Frankfurt a.M. angenommene Einheitlichkeit der Rechtsordnung steht dem Schutzzweck des Glücksspielstaatsvertrages gerade entgegen. Außerdem steht der zivilrechtliche Schutz für private Personen neben dem Verwaltungsrecht und ist zu beachten.

Ferner schließt sich das LG Hamburg der herrschenden Auffassung, dass § 817 S. 2 BGB teleologisch zu reduzieren ist, an. Das heißt, dass es auf die Kenntnis der Illegalität des Onlineglücksspiels nicht ankommt.

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Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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