13. April 2023

LG Hamburg verurteilt Betreiberin von Wettbüros zur Rückzahlung von Spieleinsätzen wegen rechtswidriger Missachtung der OASIS-Sperre

Traurigerweise gehört die Geltendmachung von Schäden, welche auf die Missachtung der OASIS-Sperrdatei zurückzuführen sind zum glücksspielrechtlichen Alltag. Da in Zeiten des Internets Glücksspiel rund um die Uhr verfügbar ist, stellt die OASIS-Sperrdatei für Personen mit Spielsucht die einzig wirksame Möglichkeit dar, sich „vor sich selbst“ zu schützen.

Anbieter von Glücksspiel sind daher gesetzlich dazu verpflichtet vor jeder Spielteilnahme einen Sperrdateiabgleich vorzunehmen.

Diese Verpflichtung trifft hierbei selbstverständlich auch die Betreiber von Wettbüros oder Spielhallen, schließlich wird nur so ein akzeptabler Schutz gefährdeter Gruppen gewährleistet.

In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren vor dem Landgericht Hamburg wurde die Verpflichtung zur Kontrolle Spielinteressierter im terrestrischen Bereich - also beim Spiel vor Ort - auf kuriose Weise in Frage gestellt.

LG Hamburg verurteilt Betreiberin von Wettbüros zur Rückzahlung von Spieleinsätzen wegen rechtswidriger Missachtung der OASIS-Sperre

Während der Coronapandemie verspielte der Kläger ca. 5.800,00 € in einem Wettbüro der Beklagten. Aufgrund von Spielsucht hat sich der Kläger bereits vor vielen Jahren einer sogenannten Selbstsperre unterzogen, welche in der OASIS-Sperrdatei vermerkt ist. Einen Sperrdatenabgleich nahm die Beklagte allerdings nicht vor.

Wie eingangs bereits erwähnt, stellt dies bedauerlicherweise keine Ausnahme dar. Die Missachtung der OASIS-Sperre scheint von vielen Veranstaltern von Glücksspiel „eingepreist“ worden zu sein.

Ausnahmecharakter hat allerdings die ungewöhnliche Verteidigungsstrategie der beklagten Wettbürobetreiberin.

Eine Zahlung im Vergleichswege wurde kategorisch ausgeschlossen, man hielt unter Berufung auf kuriose Argumente an der Hoffnung auf eine Klageabweisung fest.

So wurde bspw. vorgetragen, dass ein Abgleich mit der OASIS-Sperrdatei nicht möglich sei, da ein Anschluss an dieselbige nur konzessionierten Anbietern von Glücksspiel eröffnet wird. Da der Beklagten aber die erforderliche Erlaubnis zum Veranstalten von Glücksspiel fehle, könne ihr auch nicht vorgeworfen werden Glücksspiel ohne Kontrolle anzubieten. Ihre Kontrollpflicht erfülle sie ausreichend dadurch, dass das Alter von Spielern überprüft wird, sofern ernstliche Zweifel an deren Volljährigkeit bestehen.

Außerdem sei sie auch nicht für eine Missachtung der Sperre verantwortlich, schließlich würde an den von ihr zur Verfügung gestellten Automaten nicht Spielverträge mit ihr, sondern dem Aufsteller des Geräts geschlossen.

Damit nicht genug, wurde dem Kläger vorgeworfen er habe ein illegales Geschäftsmodell entwickelt, indem er seinen Status als gesperrter Spieler vor der Beklagten nicht offenlegte und trotzdem am Spiel teilnahm. Wäre dem Kläger tatsächlich an effektivem Spielerschutz gelegen, hätte er die Beklagte und alle anderen illegalen Anbieter von Glücksspiel vorab über seinen Sperrstatus informiert.

Wenig überraschend, konnten die vorgetragenen Argumente vor dem Landgericht Hamburg nicht verfangen. Das Gericht sprach dem Kläger einen deliktischen Schadensersatzanspruch in Höhe seiner Verluste zu.

Die Beklagte indes hat sich einen „Bärendienst“ erwiesen. Durch das gesprochene Urteil ist ihre verwaltungsrechtliche Unzuverlässigkeit nun aktenkundig. Sie hat mit einer Meldung des Klägers bei den zuständigen Behörden zu rechnen.

Praxishinweis:

Wie bereits dargelegt sind Verstöße gegen die OASIS-Sperre leider keine Ausnahme.

Beim Spiel vor Ort scheitert eine erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen nicht selten an der Beweislast.

Denn, wieviel Geld verspielt wurde, muss der Spieler nachweisen!

Während beim Spiel via Internet die verwirklichten Spielverluste gut rekonstruierbar sind, stellt sich dies im terrestrischen Bereich als schwierig dar.

Im vorgestellten Fall hob der Kläger seine Spielscheine auf, nur so war die Beweisführung sicher möglich.

Wurden Sie trotz OASIS-Sperre zum Spiel zugelassen? Dann zögern Sie nicht und vereinbaren einen Termin zur kostenlosen Erstberatung.

 

von Benedikt Nilges
Benedikt Nilges

Angestellter Rechtsanwalt

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