LG Kiel: Preisangaben für Produkt inkl. Zusatzversicherung irreführend
Wenn eine Preisangabe für ein Produkt auch gleich eine Zusatzversicherung enthält, muss das für den Kunden eindeutig kenntlich gemacht werden. Das bestätigte das Landgericht Kiel in seinem Urteil vom 25.01.2024 gegen den Elektronikmarkt Saturn (Az.: 6 O 86/23). In dem betreffenden Verfahren hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) eine Unterlassungsklage gegen den Elektronikmarkt eingereicht, weil dieser auf einem Preisschild einen Gesamtpreis hervorgehoben hatte, der bereits den Abschluss einer sog. Plusgarantie enthielt, das aber nicht angemessen gekennzeichnet hatte.
Für Kunden nicht erkenntlich, dass Gesamtpreis bereits Versicherung enthält
Es handelt sich dabei um eine sog. „Embedded Insurance“. Das sind in den Produktpreis eingebettete Policen, die Kunden beim Kauf des Produkts gleich mit abschließen können. Diese zusätzliche Garantie, die im vorliegenden Fall durch die Zurich Versicherung angeboten wurde, deckt Material- und Produktionsfehler über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab. Also über die freiwillige Herstellergarantie beziehungsweise die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren hinaus.
In der Verhandlung vor dem Landgericht Kiel kritisierten die Verbraucherschützer ein Preisschild für einen DVD-Player. Darauf wurde von Saturn ein Preis von 69,98 Euro groß hervorgehoben. Wesentlich kleiner stand darunter der Hinweis „Preis inkl. Plusgarantie*“ und der entsprechende Aufpreis für die Versicherung von 16,99 Euro.
Laut dem VZBV sei eine solche Preisangabe irreführend, da sie den eigentlichen, günstigeren Produktpreis von 52,99 Euro nur in einem kleingedruckten Rechenbeispiel unten auf dem Schild aufführe. Dieser Auffassung schloss sich auch das Landgericht Kiel an. Grundsätzlich sei es zwar zulässig, einen Gesamtpreis für Produkt und Zusatzversicherung anzugeben. Allerdings müsse für den Kunden klar hervorgehen, dass es sich um ein Kopplungsangebot handelt, nicht um den eigentlichen Produktpreis. Bei dem strittigen Preisschild sei dies jedoch nicht der Fall, so die Richter. Es fehle hier an der nötigen Transparenz. Dementsprechend sei das Schild irreführend und verstoße gegen die Preisangabenverordnung.
LG Kiel gibt Unterlassungsklage statt
Dass der Gesamtpreis den Abschluss einer kostenpflichtigen Versicherung enthalte, werde hier nicht deutlich genug herausgestellt. Ein durchschnittlicher Verbraucher würde nicht davon ausgehen, dass ein besonders hervorgehobener Preis in einem Elektronikmarkt sowohl die Kosten für das Gerät als auch die für eine Zusatzversicherung enthalte. Das „Rechenbeispiel“ auf dem Preisschild, aus dem diese Preiszusammensetzung hervorgehe, sei in einer derart kleinen Schrift gehalten, dass es dem Kunden nicht auffallen dürfte. Auch ginge aus den Angaben auf dem Preisschild nicht eindeutig hervor, dass der Abschluss der Plusgarantie optional ist. Dementsprechend gab das LG Kiel der Unterlassungsklage der Verbraucherschützer statt.
Nicht nur in Elektronikmärkten ist es gängige Praxis, den Kunden mithilfe solcher irreführend gestalteten Preisschilder zusätzlich zum Produkt noch eine teure und in den meisten Fällen unnötige Versicherung zu verkaufen. Viele dieser Angebote verstoßen jedoch, wie im hier vorliegenden Fall, gegen die Preisangabenverordnung. In der Anwaltskanzlei Lenné stehen wir Kunden, die auf unseriöse Angebote hereingefallen sind zur Seite. Wenn Sie betroffen sind, vereinbaren Sie einfach einen Termin für eine kostenlose Erstberatung.
Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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