LG Köln: Lizenzloses Online-Glücksspiel ist rechtswidrig – keine Ausnahme für Sportwetten
Mit dem GlüStV 2012 sollten Sportwetten für den Vertriebsweg Internet erlaubnisfähig gestellt werden.
Bereits im August 2012 kam es daher zu einem europaweiten Ausschreibungsverfahren. Nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers sollten hierbei die zwanzig bestgeeigneten Bewerber eine Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten erhalten.
Da nicht berücksichtige Anbieter das Auswahlverfahren erfolgreich als intransparent angegriffen haben, wurde das Konzessionsvergabeverfahren gestoppt.
Erste Lizenzen, um Online-Sportwetten veranstalten zu dürfen, wurden im Herbst 2020 erteilt. Trotzdem boten Glücksspielanbieter schon Jahre vorher, neben anderen Glücksspielformen, auch Sportwetten an.
Seitens der Glücksspiellobby wird immer wieder u.a. damit argumentiert, dass aufgrund des gescheiteren Lizenzvergabeverfahrens, der Nichterhalt einer Konzession, allein die Schuld der staatlichen Behörden sei. Letztere hätten das Anbieten von Sportwetten auch verwaltungsrechtlich geduldet, sodass, unter dem Aspekt der „Einheit der Rechtsordnung“, auch eine zivilrechtliche Wirksamkeit von Sportwetten bestünde.
Wie bereits das Landgericht Würzburg (LG Würzburg vom 01.02.2023, Az.: 21 O 2063/21), stellte nun auch das Landgericht Köln richtig fest:
Der zivilrechtliche Schutz für private (natürliche oder juristische) Personen einerseits und die verwaltungsbehördliche Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten andererseits stehen grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche hängt nicht davon ab, ob Verwaltungsbehörden öffentlich-rechtliche Verhaltenspflichten durchsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021 - I ZR 194/20 Rn. 53; OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022 - 10 U 736/22, BeckRS 2022, 30706 Rn. 43; KG, Urteil vom 06.10.2020 - 5 U 72/19, GRUR-RS 2020, 49879 Rn. 39).
Bezugnehmend auf die kürzlich ergangene Entscheidung des LG Stuttgarts (LG Stuttgart vom 23.02.2023, Az.: 53 O 180/22), führt das Gericht weiter aus:
Darüber hinaus kann die Beklagte (hinsichtlich der Sportwetten) nicht mit Erfolg geltend machen, ein Verstoß ihrerseits gegen ein gesetzliches Verbot scheide unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung wegen des Verstoßes des Konzessionsverfahrens gegen das unionsrechtlich fundierte Transparenzgebot aus (so aber OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.01.2023 - 8 U 102/22).
Es kann insofern zugunsten der Beklagten angenommen werden, dass das mit Inkrafttreten des GlüStV 2012 vom zuständigen Ministerium des Landes durchgeführte Konzessionsvergabeverfahren das unionsrechtlich fundierte Transparenzgebot verletzt hat, weil das Verfahren eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit der Antragsteller dargestellt hat. Es mag auch sein, dass dann, wenn das Erlaubnisverfahren nicht transparent und nicht diskriminierungsfrei ausgestaltet worden Ist, das Fehlen einer Erlaubnis eine Untersagung der Sportwettenvermittlung nicht begründen kann.
Das Gericht sieht sich indes an die gesetzgeberischen Wertungen gebunden. Eine Beurteilung darüber zu treffen, ob einem Sportwetten-Anbieter eine Erlaubnis zu erteilen gewesen wäre, ist nicht Sache eines Zivilgerichts in einem Verfahren eines klagenden Vertragspartners mit dem Anbieter. Eine Auswahl dahingehend, ob ein Anbieter zwar nicht gesetzeskonform, indes gleichwohl „legal", weil genehmigungsfähig, gehandelt hat, steht einem an die deutschen Gesetze gebundenen Gericht nicht zu (vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022 - 10 U 736/22, BeckRS 2022, 30706 Rn. 45).
Den Ausführungen ist uneingeschränkt zuzustimmen. Das Veranstalten von Online-Glücksspiel ist ohne die erforderliche Erlaubnis rechtswidrig, hieran vermag auch eine behauptete verwaltungsrechtliche Duldung nichts zu ändern.
Falls Sie Verluste bei Online-Glücksspiel erlitten haben, zögern Sie nicht und nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung. Wir verfügen über mehrjährige Erfahrung im Glücksspielrecht und helfen Ihnen gerne weiter.
Benedikt Nilges
Angestellter Rechtsanwalt
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