LG Köln: Versicherer darf Riester-Rente nicht nachträglich kürzen
Die nachträgliche Kürzung von Riester-Rentenansprüchen ist nicht rechtens, entsprechende Klauseln in den Verträgen sind unwirksam. So entschied das Landgericht Köln am 8. Februar (Az.: 26 O 12/22) in einem Fall, in dem die Zurich Deutscher Herold die zukünftige monatliche Riester-Rente eines Versicherten um ca. ein Viertel kürzen wollte.
Der Kläger hatte bei dem Versicherer einen Vertrag abgeschlossen, bei dem das Sparkapital für die private, geförderte Altersvorsorge in eine Police mit Investmentfonds fließt. 2017 hatte die Zurich Deutscher Herold die künftige monatliche Rente dann nachträglich reduziert. Das wollte der Kunde nicht hinnehmen und klagte gegen den Versicherer.
Versicherung wollte monatliche Rente um ein Viertel kürzen
Konkret wollte der Versicherer die künftige monatliche Rente um rund ein Viertel kürzen. Bei Vertragsabschluss lag der Rentenfaktor bei 37,34 Euro je 10.000 Euro Kapital. Diesen Rentenfaktor wollte die Zurich Deutscher Herold dann auf 27,97 Euro reduzieren. Legt man hier beispielsweise ein Sparkapital von 130.000 Euro zum Rentenbeginn 2039 zugrunde, hätte der Kläger monatlich rund 120 Euro weniger erhalten. Bei einer Rentenbezugszeit von 20 Jahren würden sich die Verluste auf ca. 29.000 Euro belaufen.
Das Landgericht Köln urteilte in seinem Beschluss zugunsten des Klägers. Eine Versicherung dürfe sich nicht einseitig das Recht auf Kürzung vorbehalten, im Gegenzug aber keine Option für eine Anpassung nach oben einräumen. Es sei zudem nicht rechtens, dass das Risiko einer Änderung allein der Versicherte zu tragen habe.
Auch in Zukunft dürfe die Zurich Deutscher Herold keine Kürzungen mehr vornehmen. Wenn ein Versicherer kurz vor Rentenbeginn die Rentenauszahlungen noch herabsetzte, gäbe es schließlich keinerlei Planbarkeit für den Riester-Sparer. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob der Versicherungskonzern in Berufung gehen will, ist bislang noch nicht bekannt.
Riester-Sparer können gegen Rentenkürzungen vorgehen
An der mit Zulagen und Steuervorteilen geförderten, private Altersvorsorge wird immer häufiger Kritik geäußert. Die Riester-Rente sei nicht nur zu komplex, sondern auch oftmals zu teuer und dabei zu renditeschwach. Wegen der seit Jahren niedrigen Kapitalmarktzinsen haben viele Anbieter das Riester-Neugeschäft inzwischen eingestellt. Der Gesamtbestand der Riester-Renten ist in den vergangenen Jahren auf aktuell 15,9 Millionen Verträge zurückgegangen.
Auch wenn das Urteil das Landgerichts Köln noch nicht rechtskräftig ist und lediglich einen Einzelfall betrifft, geht es dabei um die Grundsatzfrage, ob Versicherungen eine ursprünglich vereinbarte Rente im Nachgang – etwa wegen niedriger Zinsen am Kapitalmarkt – kürzen dürfen. Die von den Richtern beanstandete Klausel der Zurich Deutscher Herold ist kein Ausnahmefall. Andere Riester-Anbieter verwenden in ihren Verträgen ähnliche Klauseln. Medienberichten zufolge soll allein die Allianz 2017 bei ca. 700.000 Verträgen den Rentenfaktor gekürzt haben.
Betroffene Riester-Sparer sollten solche Kürzungen keinesfalls einfach hinnehmen, sondern sich anwaltlichen Rat suchen. Dabei gilt es, nicht zu lange zu warten, denn die Ansprüche verjähren spätestens drei Jahre nach Rentenbeginn. Auch Riester-Sparer, deren Verträge sich noch in der Ansparphase befinden, sollten zeitig handeln. Denn die Versicherer könnten anführen, dass mögliche Ansprüche verjähren, wenn die Versicherten nicht zeitnah auf die Mitteilung der Rentenkürzungen reagieren.
In unserer Kanzlei beraten wir betroffene Riester-Sparer, prüfen ihre Verträge, die Mitteilungen über künftige Rentenkürzungen sowie mögliche Verjährungsfristen und setzen ihre Ansprüche gegenüber den Versicherern durch. Wenn auch Ihnen die Riester-Rente gekürzt wurde, sollten Sie nicht zu lange zögern. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für eine unverbindliche, kostenlose Erstberatung.
Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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