04. März 2019

LG Krefeld verurteilt VW zu Schadensersatz für Wertverlust

Erstmals wurde VW von einem Landgericht zur Zahlung von Schadensersatz für den Wertverlust des Dieselfahrzeugs eines Kunden verurteilt. Das Urteil des Landgerichts Krefeld (Az.: 2 O 313/17) dürfte zahlreichen, vom Abgasskandal betroffenen VW-Kunden Hoffnung machen. Denn bis Ende 2019 haben Sie noch die Möglichkeit, VW auf Schadensersatz für den Wertverlust an ihrem Dieselauto zu verklagen. Und zwar auch noch dann, wenn sie ihr Auto bereits verkauft haben – wie im vorliegenden Fall.

VW muss ca. 9.700 € Schadensersatz zzgl. Zinsen zahlen

Erstmals wurde einem VW-Kunden von einem deutschen Gericht Schadensersatz für den Wertverlust seines Dieselfahrzeugs zugesprochen. Das Landgericht Krefeld verurteilte VW dazu, rund 9.700 Euro zzgl. Zinsen an den Käufer eines VW Tiguan zu zahlen. Dieser hatte den Wagen vor zwölf Jahren zu einem Neupreis von 35.500 Euro erworben und ihn nach 132.166 km Laufleistung für rund 7000 Euro verkauft.

Die Höhe der Schadensersatzzahlung setzt sich wie folgt zusammen: Vom Neupreis wurden der Wiederverkaufspreis und ca. 18.800 Euro für die Nutzung des Wagens abgezogen. VW soll dem Kunden nun die Differenz plus Zinsen zahlen.

VW will gegen das Urteil in Berufung gehen. Eine bekannte Taktik: Bisher hat VW stets Vergleiche mit Geschädigten abgeschlossen, um zu verhindern, dass ein Gerichtsurteil zugunsten eines VW-Kunden gefällt würde. Damit sollte um jeden Preis ein Präzedenzfall verhindert werden. Insbesondere wenn ein Fall vor einem OLG oder gar dem BGH verhandelt werden sollte, wurde das Verfahren kurz vor Verhandlungsbeginn zurückgenommen.

LG Krefeld kritisiert VWs Verhalten insgesamt als sittenwidrig

Nach Ansicht des Landgerichts Krefeld habe Volkswagen vorsätzlich gehandelt: So habe VW nicht nur die „Abgasvorschriften außer Acht gelassen und massenhafte, erhebliche Umweltverschmutzung herbeigeführt, sondern mit der Abschaltvorrichtung ein System zur planmäßigen Verschleierung dieses Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen, um der Beklagten (VW) einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.“

Die Richter warfen dem Konzern bewusste Täuschung und sittenwidriges Verhalten vor: „Die daraus zu entnehmende Gesinnung, aus Unfähigkeit oder Gewinnstreben massenhaft Käufer ... zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt zu schädigen ..., lässt das Verhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen.“ Nach Ansicht des Gerichts sei auch egal, ob die Vorstände die Software-Manipulation veranlasst oder davon gewusst hätten. Als Vorstand müssten sie sich das Verhalten ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen.

Laut dem Gerichtsurteil seien es diese sittenwidrigen Handlungen, die die  Kunden getäuscht hätten. Denn diese gingen, zurecht, davon aus, dass „der Hersteller nicht systematisch und planmäßig manipulierte Ware konstruiert und produziert.“ Auch die Tatsache, dass der Besitzer des Tiguan auf Kosten von VW ein Software-Update durchgeführt habe, ändere nichts daran.

Klagen in manchen Fällen noch bis Ende 2019 möglich

Wenn Sie als Geschädigter noch keine Ansprüche geltend gemacht haben, sollten Sie nicht mehr länger warten. Lassen Sie sich von uns in einem kostenlosen Erstgespräch beraten. Wir prüfen, ob wir in Ihrem Fall noch Ansprüche gegenüber VW geltend machen können.

von Martina Bergmann
Martina Bergmann

Angestellte Rechtsanwältin

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