22. Mai 2024

LG Lüneburg: Verstoß gegen das Einsatz-, bzw. Einzahlungslimit begründet einen Erstattungsanspruch

In der von uns erstrittenen Entscheidung setzt sich das Landgericht Lüneburg überzeugend mit dem vertraglichen Anspruch eines Spielers gegen einen Anbieter von Online-Glücksspiel wegen eines Verstoßes gegen die monatliche Höchsteinsatzgrenze von 1.000,00 € auseinander.

Schon im Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüStV 2012) normierte der Gesetzgeber mit § 4 V Nr.2 GlüStV 2012 ein monatliches Einsatzlimit von 1.000,00 € für die Teilnahme bei Online-Sportwetten.

Dieses Einsatzlimit wurde auch in den heute geltenden GlüStV 2021, als anbieterübergreifendes Einzahlungslimit (§ 6c I S.2 GlüStV 2021) mitaufgenommen.

Die Entgegenahme von mehr als 1.000,00 € ist legal möglich, sofern der Spieler dies wünscht und die Anbieter von Online-Glücksspiel eine umfangreiche Liquiditätsprüfung vornehmen.

Sofern Letztere aufzeigt, dass auch das Verspielen höherer Summen dem wirtschaftlichen Leistungsvermögen des Betroffenen entspricht, darf mehr Geld seitens der Glücksspielanbieter angenommen werden.

Aus zahlreichen Gesprächen mit Betroffenen ist bekannt, dass auf eine umfangreiche Liquiditätsprüfung der Spieler in der Regel gänzlich verzichtet wird. Vereinzelt wird von Anbietern von Online-Glücksspiel ein SCHUFA-Eintrag des Spielers angefordert, welcher, nach irriger Auffassung der Glücksspielanbieter eine umfangreiche Liquiditätsprüfung darstellen soll.

Dass eine SCHUFA-Abfrage richtigerweise keinen geeigneten Liquiditätsnachweis darstellt, wurde auch vom LG Lüneburg festgehalten:

Darüber hinaus erfüllt die SCHUFA-Abfrage nicht die Anforderungen, um eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in geeigneter und nachprüfbarer Weise nachzuweisen. Eine Schuldenfreiheit erbringt keine Aussage über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann durch Vorlage von Bankauszügen oder Einkommensnachweisen ermittelt werden. So können auch Personen mit einem geringen Einkommen einen positiven SCHUFA Nachweis vorweisen und dennoch nicht in der wirtschaftlichen Lage sein, monatlich über 1.000 € für Online-Sportwetten zu investieren. (LG Lüneburg vom 21.05.2024, Az.: 5 O 115/23)

Völlig richtig hält das Gericht fest, dass eine Schuldenfreiheit keine Aussage über das wirtschaftliche Leistungsvermögen trifft. Keine Schulden zu haben bedeutet schließlich nicht, mehr als 1.000,00 € monatlich für Glücksspiel zur Verfügung zu haben.

Ferner zieht das Gericht den folgerichtigen Schluss, dass die Wahrung des Einsatz-, bzw. Einzahlungslimits durch die Veranstalter von Online-Glücksspiel eine vertragliche Nebenpflicht darstellt. Ein Verstoß gegen diese Nebenpflicht begründet einen Anspruch auf Schadensersatz. Hiermit widerspricht das Gericht der rechtlichen Auffassung der Glücksspiellobby, dass die Vorschriften zum monatlichen Höchsteinsatz als verwaltungsrechtliche Nebenbestimmungen zivilrechtlich unbedeutend seien.

Die Entscheidung des LG Lüneburg setzt eine begrüßenswerte Tendenz fort. Verfahren wegen des Verstoßes gegen die 1000,00 € - Limitierung sind in steigender Anzahl vor deutschen Gerichten anhängig und wurden bislang, soweit ersichtlich, im Sinne der Kläger entschieden.

Sind Sie selbst betroffen und haben monatlich mehr als 1.000,00 € bei Online-Glücksspiel verloren? Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Die Erstberatung ist für Sie kostenlos!

von Benedikt Nilges
Benedikt Nilges

Angestellter Rechtsanwalt

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