LG Münster will Berufung von Onlinecasino zurückweisen
Nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit zwei Beschlüssen den dort verklagten Onlinecasinos klargemacht hat, dass ihre Berufungen keine Aussicht auf Erfolg haben werden, folgt das Landgericht Münster als Berufungsgericht dieser Rechtsprechung. In seinem Beschluss vom 17.08.2022 weist das LG Münster darauf hin, dass es beabsichtigt, die Berufung des dort verklagten Onlinecasinos durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Spielverträge gemäß Glücksspielstaatsvertrag nichtig
In Einklang mit der bestehenden Rechtsprechung geht das LG Münster davon aus, dass das Onlinecasinoangebot gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) 2012 verstieß. Es handelt sich dabei um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Ein Verstoß dagegen führt dementsprechend dazu, dass die abgeschlossenen Spielverträge nichtig sind. Diese Nichtigkeit nach § 134 BGB hat wiederum zur Folge, dass die Spielverträge bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln sind. Das heißt, die Spieler haben ihre Einzahlungen – abzüglich Auszahlungen, also dem tatsächlichen Verlust – zurückzuerhalten.
Immer mehr Gerichte lassen § 817 S. 2 BGB nicht gelten
Der Hinweisbeschluss des LG Münster ist vor allem deshalb hervorzuheben, weil es sich im Gegensatz zum OLG Frankfurt a. M. zur Problematik des § 817 S. 2 BGB umfassend geäußert hat. Bisher scheiterten Klagen gegen die Online-Glücksspielanbieter auf Rückzahlung der Einsätze mitunter daran, dass die Spieler durch ihre Teilnahme am illegalen Online-Glücksspiel selbst einen Rechtsverstoß begangen haben und sich gemäß § 817 S. 2 BGB deshalb nicht auf den Schutz der Rechtsordnung berufen konnten. In § 817 S.2 BGB heißt es wie folgt:
Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt.
Da das Internetverbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ausschließlich Online-Glücksspielanbieter betrifft, macht sich ein Spieler strafbar, wenn er vorsätzlich – also in Kenntnis der Illegalität – an dem illegalen Glücksspiel teilnimmt. Die Mehrheit der Gerichte in der Bundesrepublik wendet § 817 S. 2 BGB allerdings nicht an. Allein seit Mai 2022 haben 14 Gerichte zugunsten der Spieler entschieden.
LG Münster erteilt der Argumentation des Online-Casinos eine klare Absage
Das LG Münster ist nun das erste Berufungsgericht in der Bundesrepublik, welches die Anwendung von § 817 S. 2 BGB bei Spielerklagen nicht gelten lässt, da sie dem Schutzzweck der §§ 4 Abs. 1 u. 4 GlüStV 2012 widerspricht. Das Landgericht äußert sich in seiner Entscheidung wie folgt:
„Darüber hinaus […] kommt die Kondiktionssperre in Fällen wie dem vorliegenden bereits nach dem Schutzzweck der verletzten Norm nicht zur Anwendung. Ein Ausschluss der Rückforderung, wie ihn § 817 S.2 BGB eigentlich vorschreibt, würde die Anbieter von Online-Glücksspielen zum Weitermachen geradezu ermutigen, denn sie könnten die erlangten Gelder – ungeachtet der zum streitgegenständlichen Zeitpunkt herrschenden Illegalität ihres Geschäftsmodells und somit der Nichtigkeit des Vertrages – behalten. Dies entspricht mittlerweile der wohl überwiegenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung [...], der sich die Kammer – auch unter Berücksichtigung entgegenstehender Entscheidungen – anschließt.“
Das LG Münster schließt sich damit der überwiegenden Rechtsprechung in der Bundesrepublik an. Außerdem entkräftet das Gericht in seinem Beschluss das Scheinargument der Online-Glücksspielanbieter, dass die Nichtanwendung des § 817 S. 2 BGB zum „Spielen ohne Risiko“ führen würde:
„Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang meint, eine teleologische Reduktion der Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB würde im Gegenteil dazu führen, dass der Anreiz für den Spieler zur Teilnahme am Glücksspiel verstärkt würde, weil geradezu jegliches Verlustrisiko wegfallen würde, so überzeugt dies nicht. Zum einen ist hier zu berücksichtigen, dass die Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs auch im Wege der Inanspruchnahme von Gerichten mit nicht unerheblichen Unsicherheiten verbunden ist, da ein Zahlungstitel im Ausland zu vollstrecken wäre. Zum anderen wiegt das Ziel der Unterbindung von illegalen Glücksspielangeboten im Internet deutlich schwerer.“
Hier ist insbesondere hervorzuheben, dass das LG Münster die Unterbindung des illegalen Online-Glücksspielangebots in den Vordergrund stellt.
Diese spielerfreundliche Rechtsprechung begrüßen wir in der Anwaltskanzlei Lenné sehr. Seit Jahren vertreten wir bundesweit erfolgreich Opfer der illegalen Online-Glücksspielindustrie. Wenn auch Sie Ihre verlorenen Einsätze zurückholen möchten, stehen wir Ihnen gerne für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung.
Alexander Münch
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
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