28. April 2020

LG Stuttgart: Klagenflut gegen Daimler

Beim Landgericht Stuttgart ist 2019 eine wahre Flut an Klagen gegen die Daimler AG wegen des Vorwurfs der Motorenmanipulation eingegangen. Im Fokus stehen dabei die Motoren OM642 und OM651, die in verschiedenen Fahrzeugmodellen verbaut sind. Rund 1400 Klagen sind beim zuständigen Landgericht Stuttgart anhängig, 600 allein im dritten Quartal.

Vorwurf der Motorenmanipulation

Gegenstand der Klagen ist eine unzulässige Abschaltvorrichtung, mit der die Daimler AG Prüfstandwerte manipuliert haben soll, sodass der Schadstoffausstoß auf dem Prüfstand deutlich geringer ist als beim Betrieb im Straßenverkehr.

Sollte sich der Vorwurf der vorsätzlichen Motorenmanipulation bestätigen, würde dies gegenüber den Käufern kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche auslösen und es bestünde Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Sittenwidrigkeit würde sich daraus ergeben, dass die Manipulation gesetzeswidrig war und die Dieselkunden nicht darüber informiert wurden.

Ein behördlicher Rückruf für die betroffenen Fahrzeuge steht bislang noch aus. Zwar hat die Daimler AG für die Motoren ein Softwareupdate angeboten, doch beseitige dieses, laut Angabe der Kläger, nicht die Mangelhaftigkeit des Motors. Auch ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu den Motoren OM642 und OM651 liegt bislang noch nicht final vor.

Mit Urteil vom 29.01.2020 (Az.: 17 O 49/19) hat sich jedoch zuletzt das Landgericht Wuppertal zugunsten eines klagenden Mercedes-Kunden ausgesprochen, in dessen Fahrzeug der Motor OM651 verbaut war. Die Daimler AG wurde dazu verurteilt, das mangelhafte Fahrzeug zurücknehmen und dem Käufer den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer, zu erstatten. In unserem Artikel vom 19.02.2020 können Sie alles Wichtige zu dem Fall nachlesen.

BGH-Urteil zugunsten von Daimler-Kunden

Am 28.01.2020 hat auch der BGH im Zusammenhang mit dem Abgasskandal bei der Daimler AG bereits eine wichtige Entscheidung getroffen: Für das Fahrzeug des Klägers, in dem ein Motor des Typs OM651 verbaut war, lag ebenfalls noch kein offizieller Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes zur Durchführung eines Softwareupdates vor. Trotzdem hatte der Kläger vorgetragen, dass auch in seinem Fahrzeug eine illegale Abschalteinrichtung enthalten sei. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH hätten die Gerichte aber bei Zweifeln entsprechende Sachverständigengutachten einholen müssen, bevor sie die Klage abweisen. Damit hat sich der BGH klar zugunsten von Mercedes-Kunden positioniert und ein wichtiges Signal gesetzt. Wir berichteten bereits über diesen Beschluss. Den entsprechenden Artikel finden Sie hier.

Spezialsenat beim OLG Stuttgart

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat inzwischen auf die Vielzahl an Klagen beim Landgericht Stuttgart reagiert und einen Spezialsenat eingerichtet. Der Zivilsenat 16a soll die zu erwartende Flut von Berufungen bündeln und eine einheitliche Entscheidung gewährleisten. Bisher hat dieser Senat jedoch weder ein Urteil gesprochen noch eine Entscheidung veröffentlicht, die auf die Rechtsmeinung der Richter schließen lässt.

Mit Spannung wird auch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erwartet, der sich in Bezug auf die Auslegung der EG-Verordnung hinsichtlich der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung äußern soll. Diese Entscheidung wird den jeweiligen nationalen Gerichten als Wegweiser dienen, wie die Artikel der EG-Verordnung nach dem Gemeinschaftsrecht auszulegen sind.

Die aktuellen Entwicklungen zeigen, dass ein Vorgehen gegen die Daimler AG durchaus gute Aussichten auf Erfolg hat. Wenn auch Sie betroffen sind, sollten Sie nicht zögern, Ihre Ansprüche gegen den Automobilhersteller geltend zu machen. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite und beraten Sie im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs, vor Ort oder telefonisch.

von Martina Bergmann
Martina Bergmann

Angestellte Rechtsanwältin

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

5/5 Sterne (3 Stimmen)

Zurück

Navigation öffnen Schließen E-Mail Telefon Suche Online-Terminvereinbarung Mehr lesen