01. Juli 2021

Mindestlohn für ausländische Pflegekräfte in der Betreuung

Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichtes ist eingeschlagen wie eine Bombe.

Danach haben ausländische Betreuungskräfte einen Anspruch auf den Mindestlohn in Deutschland und somit auch einen Anspruch auf Nachzahlung des Mindestlohns.

Zum Urteil

Das BAG hat mit Urteil vom 24.06.2021 Az. 5 AZR 505/20 entschieden, dass eine Betreuungskraft, die von einer Firma im europäischen Ausland (z.B. Polen) entsendet wird, Anspruch auf den deutschen Mindestlohn hat. Wichtig ist, dass die Betreuungskraft kein Gewerbe in Deutschland angemeldet hat. Die zu betreuende Person muss einen Dienstleistungsvertrag mit der ausländischen Firma geschlossen haben, bei der die Betreuungskraft angestellt ist. Häufig passierte dies über Zwischenvermittler in Deutschland. Ebenfalls einen Anspruch auf den Mindestlohn haben Betreuungskräfte, die einen Arbeitsvertrag mit der zu betreuenden Person geschlossen haben.

Bedeutung für Betreuungskräfte

Der Mindestlohn in Deutschland liegt seit dem 01.01.2021 bei 9,50 € pro Stunde. Bei Betreuungskräften muss der Bruttostundenlohn seit dem 01.01.2021 sogar 11,60 € betragen. Bekommen Sie pro Stunde weniger, haben Sie nach dem Urteil des BAG einen Anspruch auf Nachzahlung. Insbesondere sind auch Bereitschaftszeiten z.B. in der Nacht mit dem Mindestlohn zu vergüten.

Beispiel aus dem Urteil

Bei sieben Monaten Betreuung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages hatte die Klägerin 6.680,00 € netto von ihrem Arbeitgeber erhalten. Der polnische Arbeitgeber bezahlte nur die vereinbarten 30 Wochenstunden aus dem Vertrag. Allerdings stand die Klägerin der zu betreuenden Person 24 h am Tag zur Verfügung (Bereitschaftsdienst). Das Bundesarbeitsgericht ist der Ansicht, dass auch für Bereitschaftsdienste der Mindestlohn zu zahlen ist. Die Klägerin kann nun auf Nachzahlung von bis zu 42.636,00 € hoffen.

Möglichkeiten

Sollten Sie auch über einen Dienstleistungsvertag nach Deutschland entsendet worden sein, prüfen wir gerne in einem kostenlosen Erstberatungsgespräch Ihren Anspruch auf Nachzahlung für geleistete Arbeit nach dem Mindestlohngesetz und setzen bei Erfolgsaussichten Ihre Ansprüche gegenüber Ihrem Arbeitgeber durch.

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Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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