20. November 2013

Mit diesem Argument hat die Santander Bank keinen Erfolg

Nach hunderten gleichgelagerten Verfahren gegen die Santander Consumer Bank AG in Mönchengladbach, hat diese ihre Verteidigungsstrategie verändert. Kreditbearbeitungsgebühren hält sie weiter für zulässig. Sollte sie damit falsch liegen, sei jedoch die Grundlage für das Geschäft weggefallen und sie dürfe die vereinnahmten Gelder trotzdem behalten, so ihre Argumentation.

Dieses Argument zog die Santander aus § 313 I BGB. Die Vorschrift lautet:

Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Das Amtsgericht in Mönchengladbach hat nun in einem von uns erstrittenen Urteil vom 13.11.2013 deutlich gesagt, was es von dieser Idee der Santander hält. Das Gericht führt aus:

"Die Argumentation der Beklagten bezüglich eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage greift nicht. Weder ist das Vertrauen der Beklagten in die Wirksamkeit der Regelungen bezüglich der Bearbeitungsgebühren zur Geschäftsgrundlage geworden, noch sind die Bestimmungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar, noch würde ein Wegfall der Geschäftsgrundlage dazu führen, dass die Beklagte die Bearbeitungsgebühren behalten darf."

Rechtsanwalt Lenné, Fachanwalt für Bankrecht, zu der erfreulichen Entscheidung des Amtsgericht Mönchengladbach: "Es gibt derzeit keinen Grund weshalb man die Santander nicht auf Erstattung der Kreditbearbeitungsgebühren verklagen sollte."

Sind Sie betroffen? Kontaktieren Sie uns - wir helfen gerne!

 

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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