21. Februar 2014

Montranus Medienfonds – Geschädigte sollten ihr Widerrufsrecht prüfen lassen

Anleger, die in den Medienfonds MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (Fonds Nr. 166), einen sogenannten Filmfonds - teilweise über ein Darlehen bei der Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International -  investiert haben, können nach der Rechtsprechung vieler Gerichte darauf hoffen, für erlittene Verluste entschädigt zu werden. Trotz der negativen Entwicklung des Fonds gelang es vielen Anlegern ihre finanziellen Nachteile zumindest teilweise wieder im Rahmen eines Schadensersatzprozesses ausgleichen.

Neben der Möglichkeit des Schadensersatzanspruchs können Anleger den mit der Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International geschlossenen Darlehensvertrag aber auch widerrufen.
Dies kann in vielen Fällen gegenüber einer Schadensersatzklage vorzugswürdig sein.

Dem Widerruf kommt nämlich insbesondere bei Beitrittserklärungen, die längere Zeit zurückliegen, besondere Bedeutung zu, denn der Widerruf als sogenanntes Gestaltungsrecht verjährt nicht.

Wie von zahlreichen Gerichten bereits bestätigt, ist die Widerrufsbelehrung in den zugrundeliegenden Darlehensverträgen an mehreren Stellen fehlerhaft und der verwendete Text entspricht häufig nicht dem gesetzlich vorgeschriebenen Muster der sogenannten Anlage 2 zu § 14 BGB InfoV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Betroffen sind hiervon insbesondere Verträge, die im Zeitraum 2004 – 2008 abgeschlossen wurden.

Was sind die Folgen?

Weder die Fondsgesellschaft noch die Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International können sich auf den Schutz des Musters berufen, da sie davon abgewichen sind. In der Regel handelt es sich auch um nicht unerhebliche Abweichungen.

Weitere Folge des Widerrufs ist die Rückabwicklung, nicht nur des Darlehensvertrags, sondern auch der Beteiligung, denn es handelt sich um sogenannte „verbundene Geschäfte“, da eine wirtschaftliche Einheit zwischen den Verträgen besteht.

Die Rückabwicklung findet sodann lediglich zwischen dem Anleger und der Bank statt. Dies ist für den Anleger regelmäßig von Vorteil, da er, anders als bei dem Widerruf eines (isolierten) Verbraucherdarlehens, nicht verpflichtet ist, die Darlehensvaluta an die Bank zurück zu zahlen. Er ist lediglich zur Abtretung seiner Ansprüche gegenüber der Fondsgesellschaft an die Bank verpflichtet.

Dies bedeutet für den Anleger Folgendes: Im Falle des Widerrufs bekommt der Anleger seine Eigenkapitalzahlung abzüglich erhaltener Ausschüttungen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft, wieder.

"Ob ein Widerruf möglich und zweckmäßig ist, muss jedoch im Einzelfall geprüft werden", rät Rechtsanwalt Kutz, der bereits zahlreiche Geschädigte vertritt.

Wir beraten Sie gerne – sprechen Sie uns an! Auch bei den Montranus Fonds Nr. I. und II. besteht das vorgenannte 3-Personenverhältnis, so dass ein entsprechendes Vorgehen der Anleger auch bei diesen Beteiligungen möglich sein könnte. Gerne beraten wir Sie auch insoweit.

Vergleichen Sie zum Widerruf auch unseren Artikel Darlehensablösung ohne Vorfälligkeitsentschädigung – Das ewige Widerrufsrecht vom 11.02.2014!

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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