09. Februar 2026

Muss ich zu einer polizeilichen Zeugenvernehmung erscheinen oder darf ich die Vorladung ignorieren?

Ein Schreiben der Polizei sorgt bei vielen Menschen zunächst für Unruhe. Wer als Zeugin oder Zeuge zu einer Vernehmung eingeladen wird, fragt sich häufig, ob ein Erscheinen Pflicht ist und ob man automatisch aussagen muss. Die Angst vor rechtlichen Konsequenzen, wenn man den Termin nicht wahrnimmt, ist groß. Tatsächlich sind Ihre Rechte als Zeuge deutlich stärker, als viele vermuten.

In der Praxis erhalten Bürgerinnen und Bürger eine polizeiliche Vorladung oft, weil sie einen Vorfall beobachtet haben, jemanden kennen, der beteiligt war, oder sich zufällig in der Nähe eines Geschehens aufgehalten haben. Nicht selten stellt sich erst im Gespräch heraus, dass man selbst stärker in den Sachverhalt verwickelt sein könnte. Gerade deshalb sollten Sie nicht vorschnell handeln, sondern zunächst Ihre rechtliche Situation prüfen.

Entscheidend ist zunächst, von wem die Vorladung stammt. Handelt es sich ausschließlich um eine Einladung der Polizei, besteht grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht, zu erscheinen. Sie dürfen den Termin absagen oder gar nicht wahrnehmen, ohne mit Sanktionen rechnen zu müssen. Eine einfache, höfliche Mitteilung, dass Sie nicht erscheinen können oder möchten, reicht in der Regel aus.

Anders ist die Lage, wenn die Vorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder direkt von einem Gericht erfolgt. In solchen Fällen besteht eine sogenannte Erscheinungspflicht. Bleiben Sie dann unentschuldigt fern, können Ordnungsgelder oder sogar zwangsweise Vorführungen drohen. Deshalb sollten Sie das Schreiben genau lesen und im Zweifel rechtlich überprüfen lassen, ob tatsächlich eine Verpflichtung besteht.

Selbst wenn Sie zu einer Vernehmung erscheinen, sind Sie nicht verpflichtet, jede Frage zu beantworten. Als Zeuge haben Sie verschiedene Schutzrechte. So dürfen Sie die Aussage verweigern, wenn durch Ihre Angaben nahe Angehörige belastet würden. Hierzu zählen insbesondere Ehepartner, Verlobte, Kinder, Eltern oder Geschwister. Das Gesetz verlangt nicht von Ihnen, Familienmitglieder in Schwierigkeiten zu bringen.

Ebenso wichtig ist der Schutz vor Selbstbelastung. Wenn eine Antwort dazu führen könnte, dass gegen Sie selbst ein strafrechtlicher Verdacht entsteht, dürfen Sie schweigen. Sie müssen keine Angaben machen, die Sie möglicherweise selbst einer Straftat aussetzen. Dieses Recht wird in der Praxis häufig unterschätzt, obwohl es von großer Bedeutung ist.

Problematisch wird es vor allem dann, wenn unklar ist, ob Sie tatsächlich nur Zeuge sind oder möglicherweise schon als Beschuldigter gelten. Es kommt durchaus vor, dass Personen zunächst als Zeugen befragt werden, obwohl die Ermittlungen sich faktisch bereits gegen sie richten. Was Sie dann sagen, kann später gegen Sie verwendet werden. Unüberlegte Aussagen lassen sich im Nachhinein kaum korrigieren.

Deshalb ist es oft ratsam, vor einer polizeilichen Vernehmung anwaltlichen Rat einzuholen. Eine frühzeitige Beratung kann klären, ob Sie erscheinen müssen, ob Sie schweigen sollten und welche Strategie für Ihre konkrete Situation sinnvoll ist. Häufig ist es besser, zunächst keine Angaben zu machen und erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte zu entscheiden, wie weiter vorzugehen ist.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie in dieser Situation umfassend und zuverlässig. Wir prüfen Ihre Vorladung, erklären Ihnen verständlich Ihre Rechte und übernehmen bei Bedarf die gesamte Korrespondenz mit den Ermittlungsbehörden. Außerdem beantragen wir Akteneinsicht, bewerten die Beweislage und beraten Sie, wie Sie sich rechtssicher verhalten. So schützen Sie sich vor unnötigen Risiken und vermeiden Fehler, die später schwerwiegende Folgen haben können.

Wenn Sie eine Einladung oder Ladung von der Polizei erhalten haben und unsicher sind, wie Sie reagieren sollen, zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden. Eine telefonische Erstberatung ist bei uns kostenlos. Ihren Termin können Sie bequem online vereinbaren und erhalten schnell eine erste rechtliche Einschätzung.

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von Ulrike Frentzen
Ulrike Frentzen

Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwältin Ulrike Frentzen ist auch Fachanwältin für Strafrecht

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