15. November 2019

Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale gegen Erzgebirgssparkasse

Scheinbar hat die Erzgebirgssparkasse die Zinsen bei den Sparverträgen „Prämiensparen flexibel“ oft nicht richtig berechnet. Die Verbraucherzentrale hat bereits über 400 Verträge geprüft und festgestellt, dass die Erzgebirgssparkasse stets zu wenig Zinsen gezahlt hat. Die Sparkasse hingegen hält ihre Berechnungen für angemessen. Im Streit um die Zinsanpassungen bei der Erzgebirgssparkasse können Verbraucher jetzt ihre Ansprüche anmelden. Das Bundesamt für Justiz hat das Register für eine Musterfeststellungsklage gegen die Erzgebirgssparkasse eröffnet.

Im Schnitt 6.000 € zu wenig gezahlt

Seit Februar 2019 haben sich mehr als 400 Kunden der Erzgebirgssparkasse bei der Verbraucherzentrale beraten und ihre Prämiensparverträge nachrechnen lassen. Laut Verbraucherzentrale wurden im Schnitt etwa 6.000 Euro zu wenig ausgezahlt, in einem Fall sollen es sogar 43.000 Euro gewesen sein. Die Anmeldung von Ansprüchen seitens der Sparkassenkunden ist bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins beim Oberlandesgericht Dresden möglich.

Laut Verbraucherzentrale können sich alle Kunden der Erzgebirgssparkasse mit einem Vertrag „Prämiensparen flexibel“, der die Klauseln „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ... % verzinst“ oder „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz z. Zt. ... %“ enthält, der Klage beim OLG Dresden anschließen. Die Verbraucherzentrale hat bereits zahlreiche Verträge auf Zinsanpassung geprüft und festgestellt, dass variable Zinsen nachteilig für die Verbraucher angepasst wurden.

Zuvor hatte die Verbraucherzentrale Sachsen in Gesprächen mit der Sparkasse versucht, eine akzeptable Kompromisslösung für Sparer auszuhandeln. Das ist jedoch gescheitert. Daraufhin hat die Verbraucherzentrale Sachsen Musterfeststellungsklage erhoben, mit dem Ziel, richtungsweisende Urteile zu erhalten, die sich zum Vorteil aller sächsischen, bestenfalls aller bundesweiten Sparer, auswirken.

Erzgebirgssparkasse hält Berechnungen für gerecht

Aus Sicht der Erzgebirgssparkasse seien die Berechnungen gerecht gewesen, die Zinsanpassungen hätten die Kunden nicht übervorteilt. Sie verweist zudem auf die kaufmännischen Prinzipien. So müssten Verträge mit Kunden auf beiderseitigen Nutzen ausgerichtet sein. Das sei auch bei den Prämiensparverträgen „Prämiensparen flexibel“ der Fall.

Im Mai diesen Jahres hatte die Verbraucherzentrale bereits gegen die Sparkasse Leipzig Klage eingereicht. Der Musterklage haben sich bereits ca. 750 Kunden angemeldet.

Sparkassenkunden mit einem Prämiensparvertrag sollten diesen prüfen lassen, um herauszufinden, ob sie bei den Zinsen übervorteilt wurden. Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bin ich Ihnen dabei gerne behilflich. Wenn sich der Verdacht bestätigt, vertritt unsere Kanzlei Sie gerne gegen die Bank, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Dabei kommt man meistens schneller zu einem positiven Ergebnis, wenn man eigenständig gegen die Bank vorgeht. In einem kostenlosen Erstgespräch berate ich Sie gerne zu den verfügbaren Optionen.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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