Nach BGH-Urteil: BaFin prüft Rückkaufswertkalkulation bei Rentenversicherungen
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 18. September 2024 (Az.: IV ZR 436/22) einen langjährigen Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale und der Allianz in Bezug auf die Überschussbeteiligung in einer Rentenversicherung zugunsten des Versicherers beendet. Beanstandet hat das oberste deutsche Gericht jedoch eine Klausel zur Kalkulation des Rückkaufswerts bei Verträgen mit laufender Beitragszahlung, die von vielen Versicherern angewendet wird. Die BaFin will nun prüfen, welche Auswirkungen das BGH-Urteil auf die Gestaltung von Lebensversicherungsprodukten hat.
BGH entscheidet zugunsten der Allianz Versicherung
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg, weil sie die von der Allianz praktizierte Überschussbeteiligung bei dem Vorsorgekonzept „Allianz Perspektive“ beanstandete. Konkret ging es um die Praxis des Versicherers, unterschiedliche Tarifgenerationen von Rentenversicherungen mit verschiedenen Garantiezinsen zu ungleichen Teilen an den Überschüssen zu beteiligen. Dabei wird Verträgen mit einer höheren Garantieverzinsung eine – im Verhältnis zu ihrem Deckungskapital – geringere Überschussbeteiligung zugeteilt als anderen Verträgen mit einem niedrigeren Rechnungszins.
Dies verstoße nach Auffassung der Verbraucherschützer gegen gesetzliche Vorschriften und stelle eine Benachteiligung von Versicherungsnehmern dar. Nach zwei Vorinstanzen musste sich schließlich der Bundesgerichtshof mit dem Fall befassen. Dieser entschied, dass die betreffende Praxis der Überschussverteilung, die sog. „risikoadjustierte Gesamtverzinsung“, zulässig sei.
BGH: Klausel zur Rückkaufswertkalkulation unwirksam
Eine Klausel beanstandete der BGH jedoch und schloss sich damit der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart an. Dabei handelt es sich um eine Klausel, die den Rückkaufswert bei vorzeitiger Vertragsbeendigung regelt und die in ähnlicher Form von verschiedenen Versicherern angewendet wird.
So weisen zahlreiche Rentenversicherungsprodukte zusätzlich zu den über die ersten fünf Jahre zu verteilenden Abschlusskosten in Höhe von 25 Promille der Beitragssumme weitere Kosten auf, die der Finanzierung von Abschlusskosten dienen und über die gesamte Beitragszahlungsdauer erhoben werden. Das heißt, dass einige Lebensversicherer bei der Rückkaufswertkalkulation zusätzlich noch andere Abschlusskosten geltend machen, was sich negativ auf den Rückkaufswert in den ersten fünf Jahren auswirkt.
Nach Auffassung des BGH ist eine Berücksichtigung zusätzlicher Kosten bei der Kalkulation des Rückkaufswerts nicht zulässig. Die Abschlusskosten müssten bei der Berechnung des Rückkaufswerts in den ersten fünf Vertragsjahren auf den Höchstzillmersatz begrenzt werden, so die Richter.
Was bedeutet das für Versicherer?
Welche Konsequenzen sich für die Versicherer aus dem Urteil ergeben, ist noch nicht klar. Derzeit beschäftigt sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit dem Thema. Die Behörde vertritt Medienberichten zufolge die Auffassung, dass die Versicherer die BGH-Vorgaben zumindest für zukünftige Verträge zu beachten und bei ihrer Tarifgestaltung zu berücksichtigen hätten.
Dementsprechend müssen bei der Berechnung des Rückkaufswertes die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden und dürfen höchstens 25 Promille der Summe aller Prämien betragen. Ob sich das Urteil auch auf bereits bestehende Verträge auswirken wird, ist noch offen. Eine pauschale Anpassung aller Tarife wird es sehr wahrscheinlich nicht geben.
Was bedeutet das für Versicherungsnehmer?
Versicherungsnehmer, die eine vorzeitige Beendigung ihrer Rentenversicherung in Erwägung ziehen, sollten die Vertragsbedingungen vorher genau prüfen. Um herauszufinden, ob der Rückkaufswert durch zusätzliche Abschlusskosten gemindert wird, empfiehlt es sich, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Dafür stehen wir Ihnen in der Anwaltskanzlei Lenné gern zur Verfügung. Wir prüfen Ihren Vertrag, insbesondere die Klausel zur Kalkulation des Rückkaufswerts, und beraten Sie zum besten Vorgehen. Vereinbaren Sie hierzu einfach einen Termin für eine kostenlose Erstberatung.

Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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