Nach Verkehrsunfall: Gutachten erst ab 1.000 € Schadenhöhe
Bei einem Bagatellschaden an einem Kfz aufgrund eines Unfalls muss die Versicherung des Verursachers kein Gutachten erstatten. Denn dann reicht ein einfacher Kostenvoranschlag der Reparaturwerkstatt. Das bestätigte das Amtsgericht Viersen in seinem Urteil vom 19.10.2023 (Az.: 32 C 201/23). Die Grenze für einen Bagatellschaden legt das Gericht mit 1.000 Euro fest.
Geschädigter holt Schadensgutachten ein: Reparaturkosten betragen ca. 300 Euro
Im vorliegenden Fall war bei einem Verkehrsunfall am Auto des Geschädigten der Scheinwerfer beschädigt worden. Dieser beauftragte daraufhin einen Sachverständigen, um ein Kurzgutachten anzufertigen. Laut dem Gutachten beliefen sich die Reparaturkosten auf 319,22 Euro netto. Die Kosten des Gutachtens lagen bei 168 Euro.
Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verweigerte die Erstattung der Kosten des Gutachtens. Ein Gutachten sei in diesem Fall nicht nötig gewesen, da es sich lediglich um einen Bagatelleschaden gehandelt habe. Der Fall ging vor Gericht.
Das Amtsgericht Viersen bestätigte die Argumentation der Versicherung. Ein Gutachten sei nach Auffassung des Gerichts „nur dann erforderlich und zweckmäßig“, wenn dies „aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten angebracht erscheint.“ Handele es sich hingegen eindeutig um einen Bagatellschaden, wie im vorliegenden Fall, dann sei ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt absolut ausreichend. Das AG Viersen entschied daher zugunsten der Versicherung und lehnte die Erstattung der Gutachterkosten ab.
AG Viersen: bei Schaden unter 1.000 Euro muss Versicherung das Gutachten nicht erstatten
Bei einem oberflächlichen Schaden von geringem Umfang, sprich einem Bagatellschaden, ist die Beauftragung eines Sachverständigen nach Ansicht des Amtsgerichts Viersen also nicht notwendig. Betragen die Reparaturkosten weniger als 1.000 Euro, reicht dementsprechend der Kostenvoranschlag einer Autowerkstatt absolut aus.
Liegt nach einem Verkehrsunfall also nur ein geringfügiger Schaden vor, können Geschädigte der gegnerischen Versicherung dementsprechend kein Gutachten in Rechnung stellen. Ist der Schaden jedoch gravierender, also erwartungsgemäß mit Reparaturkosten über 1000 Euro verbunden, dann sollten Sie unbedingt ein Schadensgutachten erstellen lassen und sich außerdem umgehend anwaltliche Unterstützung suchen. In der Anwaltskanzlei Lenné stehen wir Ihnen in solchen Fällen gerne zur Seite. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch und lassen Sie sich unverbindlich von uns beraten.
Dominik Fammler
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Dominik Fammler ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht.
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