Nachträglich erhöhte Gebühren sind erstattungsfähig – auch beim Wertpapierdepot
Jahrelang war es gängige Praxis der Banken die Kontogebühren einseitig zu erhöhen. Dem Kunden wurde lapidar mitgeteilt, dass eine Gebührenerhöhung vorgenommen werde.
Wurde dieser Erhöhung nicht innerhalb eines festgelegten Zeitraumes widersprochen, galt die Änderung auch ohne Zustimmung des Kunden als vereinbart.
Gestützt haben die Finanzinstitute ihr Vorgehen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Verträge. In diesen wurde die einseitige Erhöhung, welche letztendlich durch ein Schweigen des Kunden als akzeptiert angesehen wurde, verankert.
Mit dem Urteil vom 27.04.2021 hat der BGH klargestellt, dass Vertragsklauseln, welche eine einseitige Gebührenerhöhung ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden gestatten, gegen § 307 I S.1, II Nr.1 BGB verstoßen und somit unwirksam sind. (BGH vom 27.04.2021, Az.: XI ZR 26/20).
Seitdem steht fest: Einer Vielzahl von Bankkunden stehen Erstattungsansprüche zu, doch die Geldinstitute mauern.
So ist bspw. festzustellen, dass die Rückforderung von nachträglich erhöhten Gebühren bei Wertpapierdepots verweigert wird.
Hierbei wird seitens der Banken ausgeführt, dass sich die einseitige Erhöhung auf andere Klauseln stütze und daher rechtmäßig sei. Oder, dass die BGH-Rechtsprechung Wertpapierdepots nicht betreffe.
Dabei stellte der Bundesgerichtshof jedoch fest, dass die von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Klauseln, auf welche eine Erhöhung gestützt wird, unwirksam sind. Entscheidend ist also die Gestaltung der Vertragsklauseln und nicht der Kontotyp.
Ebenso stellt die höchste Rechtsprechung klar, dass das Schweigen eines Verbrauchers nicht als Zustimmung zur Änderung eines Vertrages gewertet werden kann. Daher sind auch die Versuche einiger Banken, die einseitige Erhöhung auf andere Klauseln zu stützen, nicht erfolgsversprechend.
Vielmehr gilt: Preiserhöhungen ohne Zustimmung der Kunden sind unwirksam. Auf sie entfallende Zahlungen sind mit Zinsen zurückzuerstatten. Es gelten die bei der Kontoeröffnung vereinbarten Gebühren.
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Benedikt Nilges
Angestellter Rechtsanwalt
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