Nachzahlungsanspruch: Verzinsung von Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ oft fehlerhaft
Das bei vielen Kunden der Sparkassen sehr beliebte Modell der Prämiensparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ ist aus Sicht der Sparkassen zum Problem geworden. Die in der Regel in den 1990er und Anfang der 2000er Jahre abgeschlossenen Langzeitsparverträge waren seinerzeit gut verzinst. Zudem erhält der Sparer (ab dem 3. Sparjahr) zusätzlich eine Prämie auf die im abgelaufenen Sparjahr eingezahlten Beträge. Die Prämie steigt im Lauf der Zeit auf bis zu 50 %.
Aufgrund des anhaltend niedrigen Zinsniveaus sind die Sparkassen dazu übergegangen, die unliebsam gewordenen Verträge zu kündigen. Die Frage des Kündigungsrechts war umstritten und wurde erst kürzlich durch den Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.05.2019 - Az.: XI ZR 345/18) entschieden.
Fehlerhafte Verzinsung
Neben der Kündigung der Verträge versuchen die Sparkassen anscheinend, noch auf anderem Wege Zinsen zu sparen. Die Verträge enthalten nämlich in der Regel keine Festzinsvereinbarung über die gesamte Laufzeit, sondern sind variabel verzinst. Das hat dazu geführt, dass die Sparkassen mit der Zeit den Zinssatz kontinuierlich gesenkt haben.
Eine klare und verständliche Regelung über die Anpassung des Zinssatzes enthalten die Verträge in der Regel jedoch nicht. Bereits im Jahr 2004 hat der BGH mit der Leitsatzentscheidung - XI ZR 140/03 - festgestellt:
„Angesichts des Langfrist-Charakters der Kombisparverträge ist eine völlig unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis der Beklagten für die betroffenen Sparer nicht zumutbar.“ (BGH-Urt. v. 17.02.2004 - Az.: XI ZR 140/03 - Seite 13)
Der Bundesgerichtshof hatte bereits entschieden, dass den Sparkassen eine einseitige Anpassung des Zinssatzes nicht zusteht. Seine Rechtsprechung zu Zinsanpassungsklauseln bei Prämiensparverträgen hat der BGH in den Folgejahren konsequent fortgesetzt. Ist in dem Vertrag keine Regelung zur Zinsanpassung getroffen oder ist die getroffene Regelung unwirksam (dies ist regelmäßig der Fall), so hat die Zinsanpassung nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zu erfolgen.
Das bedeutet, dass die Verzinsung für die Prämiensparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ aus dem Zeitraum der 90er und Anfang der 2000er Jahre neu zu berechnen ist. Unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze ergibt sich meistens ein erheblicher Nachzahlungsanspruch.
Nachzahlungsansprüche auch nach Vertragsende
Angesichts des langfristigen Charakters der Sparverträge kann schnell ein Nachzahlungsanspruch von mehreren Tausend Euro entstehen. In einem unserer aktuellen Fälle errechnete ein Gutachter einen Zinsnachzahlungsanspruch in Höhe von ca. 6.900,- €.
Wer einen Prämiensparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ bei einer Sparkasse abgeschlossen hat, sollte die Zinszahlungen seiner Bank daher überprüfen lassen. Eventuell besteht nämlich dann noch ein erheblicher Nachzahlungsanspruch.
Übrigens: Selbst wenn der Sparvertrag bereits beendet ist, kommt noch ein Nachzahlungsanspruch in Betracht! Gerne prüfen wir Ihren Sparvertrag für Sie. Vereinbaren Sie dazu einfach einen Termin für eine kostenlose Erstberatung.
Alexander Münch
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
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