29. Juli 2025

„Nazi“ im Online-Kommentar: Wie kann ich mich wehren, wenn gegen mich ermittelt wird?

Ein heute 63-Jähriger wurde in Nordrhein‑Westfalen wegen eines Facebook‑ bzw. X‑Beitrags verurteilt, in dem er die FDP‑Politikerin Marie‑Agnes Strack‑Zimmermann als „Nazi“ bezeichnete. Das Amtsgericht Velbert hatte eine Geldstrafe von insgesamt 1.500 Euro verhängt. Die Berufung wurde nun vom Landgericht Wuppertal endgültig abgelehnt. Der Verurteilte hat die Möglichkeit, die Strafe in monatlichen Raten von 50 Euro zu zahlen.

Rechtlicher Hintergrund
Diese Verurteilung erfolgte nach § 188 StGB: Politiker und Amtsträger genießen danach zusätzlichen Schutz vor beleidigenden oder verleumderischen öffentlichen Äußerungen, wenn dies im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht. Eine wertende Bezeichnung wie „Nazi“ wurde als strafbare Beleidigung gewertet. Bei Verurteilung gemäß § 188 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Ihre Handlungsmöglichkeiten jetzt
Wenn Sie aktuell betroffen sind oder mit einem Strafbefehl rechnen, sollten Sie folgende Schritte erwägen:

Aussageverweigerung gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft – Äußerungen können später gegen Sie verwendet werden.
Akteneinsicht beantragen, um den Ermittlungsstand und Beweislage besser einzuschätzen.
Fristgerechter Einspruch gegen Strafbefehl: Die Frist für einen Einspruch beträgt 14 Tage nach Zustellung.
Verteidigungsstrategie prüfen: Kam es zu einer öffentlichen Behauptung ohne nachweisbaren Wahrheitsgehalt, können entlastende Umstände eine Rolle spielen.
Jugendstrafrecht gilt bei Personen unter 21 Jahren.

Wie wir als Strafverteidiger Ihnen helfen können
Unsere Kanzlei unterstützt Sie umfassend:
• Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft, auch bei Kontaktaufnahme oder Vorladung
• Begleitung zu Vernehmungen und Gesprächen vor Gericht
• Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorwurfes und Darstellung Ihrer Sichtweise oder Entlastung
• Beantragung und Auswertung von Akteneinsicht
• Beratung zur Einspruchsoption und Vertretung im weiteren Verfahren
• Ausarbeitung einer individuellen Verteidigungsstrategie zur Milderung oder Vermeidung der Geldstrafe

Kostenfreie Erstberatung & Terminvereinbarung
Wir laden Sie ein, sich jetzt zu melden. Die erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Sie können auch online einen Termin buchen.

Oder besuchen Sie unsere Sonderseite https://polizei-akteneinsicht.de/, wenn Sie bereits Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben.

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von Ulrike Frentzen
Ulrike Frentzen

Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwältin Ulrike Frentzen ist auch Fachanwältin für Strafrecht

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